Iran-Embargo

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

A. Rechtstexte zum Iran-Embargo
(Stand: 14.02.2020)

Gerne beraten wir Sie auch zu Auswirkungen und Reichweite des Iran-Embargos. Gegenwärtig besteht:

Zur Neufassung mit Wirkung vom 16.01.2016 vgl. vor allem die folgenden Rechtstexte:

a. UN Sicherheitsrat-Resolution 2231 (2015), die im Anhang das Wiener Iran-Abkommen enthält

b. EU: EU-VO 2015/1861 und EU-VO 2015/1862, beide vom 31.07.2015, sowie Bekanntmachung vom 16.01.2016 (zum Zeitpunkt Implementation Day)sowie EU-VO 2016/1375 vom 29.07.2016 (die Neufassung der Anhänge I, III und VII B)

c. USA: alles nicht mehr geltendes Recht, weil es am 07.08. bzw. 05.11.2018 aufgehoben wurde: General License H; sowie: OFAC Guidance relating to Lifting of Certain US Sanctions (16.01.2016), OFAC Frequently Asked Questions relating to Lifting of Certain Sanctions (16.01.2016), Executive Order 13716 (16.01.2016); vgl. auch die Genehmigungs-Politiken für Export Flugzeuge und für Einfuhr Teppiche; sowie das Gesetz CAATS vom 03.01.2017

 


Zum Rückzugs-Beschluss der US-Regierung vom 08.05.2018

 


Zur Einführung ins Iran Embargo
:

 

B. Hinweise zum Iran Embargo

Zunächst Hinweise zur Neufassung vom 16.01.2016:
Nachdem die Presse berichtet hat, das Iran-Embargo sei mit Wirkung zum 16.01.2016 „aufgehoben“ worden, ist es höchste Zeit, das Gegenteil zu betonen: Das Iran Embargo wird es nach dem Wiener Iran-Abkommen (vgl. dazu unseren Beitrag v. a. im AW-Prax Service Guide 2016) bis Oktober 2023 bzw. bis Oktober 2025 geben. Zum Implementation Day am 16.01.2016 ist es nur zu einigen Erleichterungen gekommen: Die Güter- und Personen-Listen sind in der EU jeweils zu ca. 50% gekürzt worden, aber die übrigen Güter- und Personen-Beschränkungen gelten unverändert bis Ende 2023/2025 weiter! In den USA geht es nur um Kürzungen von maximal ca. 10%, die zudem in-transparent ausfallen! Vor dem Iran-Geschäft muss also nach wie vor genau-estens geprüft werden, um Embargo-Verstöße zu vermeiden!
Zum EU-Embargo: Das EU Iran-Embargo gilt immer noch in der Fassung der VO 267/2012 mit den Änderungen durch die EU-Verordnungen 2015/1861 und 2016/1375 (und wegen der Personen-Listungen vgl. EU VO 2015/1862). Endgültig aufgehoben wurden folgende Beschränkungen: vorherige Bundesbank-Meldungen / Genehmigungen für Iran-Geldtransfers (Art.30, 30 a), sowie die folgenden bisherigen Güter-Anhänge: Anhang I (Exportverbot für fast alle gelisteten Dual-Use Güter), Anhänge IV, IVa und V (Einfuhrverbote für Erdöl, Erdgas, Petrochemie), Anhänge VI und VI a (Exportverbote bzgl. Schlüsselausrüstung für Erdöl-, Erdgas- und Petrochemie-Geschäft), Anhänge VI b und VII (Exportverbot bzgl. Marine-Schlüsselausrüstung und bzgl. Gold/Edelsteinen).
Nach der Bekanntmachung vom 16.01.2016 (EU ABl. C 151/1) gelten mit Wirkung zum 16.01.2016 folgende Güter-Beschränkungen für den Iran-Handel:

  • Verboten für den Iran sind lediglich die folgenden Güter:
    • neuer Anhang III: raketen-bezogene Güter des MTCR-Regimes, (inkl. seiner Dual-Use Güter, u. a. Standardprodukte!),
    •  sowie wie bisher: Rüstungsgüter und Repressionsgüter (siehe unten)
  • Genehmigungspflichtig für den Iran sind die folgenden Güter:
    • neuer Anhang I: alle nuklear-bezogenen Güter des NSG-Regimes (Teil 1 NSG-Güter, Teil 2: NSG-Dual-Use Güter) – vor allem NSG Teil 2 sollte genauestens geprüft werden, da er viele Standardprodukte von Maschinenbauern / Elektronikherstellern enthält -,
    • Anhang II: Es handelt sich um eine Zusammenfassung der bisherigen Anhänge II und III, es geht um Güter, die ebenfalls eine nukleare Relevanz haben
    • bisheriger Anhang VII A: Software für die Unternehmens-Ressourcen-Planung (jetzt nicht mehr als Verbots-, sondern als Genehmigungspositionen)
    • bisheriger Anhang VII B: bestimmte Grafite, Metalle, Halb-Metalle (jetzt nicht mehr als Verbots-, sondern als Genehmigungspositionen)
    • und nach allgemeinem Exportrecht: (1) alle gelisteten Dual-Use Güter (Art.3 Dual-Use VO) sowie: (2) alle nicht gelisteten Güter, die sensitiv (im Kontext mit ABC-Waffen, Militärischem oder Nuklear-Anlagen) verwendet werden könnten (Art.4 Dual-Use-VO und § 9 AWV).

Es muss daher als erstes umfassend geprüft werden, ob die Güter unter eines dieser Verbote oder dieser Genehmigungspflichten fallen. Leider war dies bei den neuen Anhängen I und III sehr aufwändig, weil diese Listungen ohne Bezugnahme auf Zolltarifnummern erfolgten (zeitaufwändige manuelle Prüfung war erforderlich!). Durch die Neufassung der Anhänge I und III zum 17.08.2016 durch die VO 2016/1375 fällt diese Prüfung nun etwas leichter, weil es jetzt Bezugnahmen auf Ausfuhrlisten-Positionen gibt; dennoch werden u. U. manuelle Prüfungen der Anhänge I und III zusätzlich erforderlich bleiben, weil unklar ist, ob die Aufzählung bei VO 2016/1375 abschließend ist oder nicht.

Dann muss als zweites geprüft werden, ob einer der involvierten Personen (Kunden, Endverwender, Banken, Speditionen sowie sonstige Dienstleister) – sowie ihre Geschäftsführer und Anteilseigner - unmittelbar oder mittelbar gelistet sind auf den Anhängen VIII und IX. Wegen der Streichungen gegenüber der VO 267/2012 vgl. die EU VO 2015/1862. Soweit Personen hier nicht gestrichen wurden, werden sie bis Oktober 2023 gelistet bleiben.
Als drittes muss geprüft werden, ob aus sonstigen Gründen Handelsbeschränkungen mit dem Iran bestehen, etwa wegen des Eingreifens von US-Recht oder wegen gesetzlicher Regelungen zu den Verboten und Beschränkungen (z.B. Produktsicherheitsrecht, Chemikalienrecht etc.). Weiterhin muss geprüft werden, ob Meldepflichten an die Bundesbank aufgrund Geldzahlungen bestehen: Nach der Abschaffung der Artikel 30, 30 a geht es hier um Meldepflichten nach der AWV, etwa die Z4-Meldungen für Auslandszahlungen von mindestens 12.500 EUR. Schließlich müssen alle Finanzierungen und alle Vereinbarungen mit iranischen Personen überprüft werden, ob für diese wegen engen Zusammenhangs mit gelisteten Gütern eine vorherige Genehmigungspflicht des BAFA besteht (vgl. Art.2 a Abs.1 lit. c und lit. d und die parallelen Vorschriften zu den anderen Anhängen).
Für Güter, die auf Iran-Anhang I gelistet sind (NSG), muss zunächst eine UN-Arbeitsgruppe entscheiden, bevor das BAFA eine Genehmigung erteilen darf. Für diese Güter gibt es Besonderheiten, u. a. ein eigenes EUC (vgl. BAFA Merkblatt vom 18.05.2016, Seite 18-21).

Zum US Embargo:  Ab 16.01.2016: Die USA haben von vorneherein die Einschränkung ge-macht, dass sie nur z. T. für Nicht-US Personen das Iran-Embargo aufheben würden. Für US-Personen bleibt vorläufig alles beim Alten, das Gleiche gilt weitgehend auch für Nicht-US Personen. Vereinfacht bedeutet dies Folgendes:

  • § 560.201 ITSR: Einfuhrverbot USA für Iran-Produkte: bleibt bestehen.
  • § 560.204 ITSR: Verbot des Iran-Handels für US-Personen und für Aktivitäten vom US-Territorium: bleibt bestehen.
  • § 560.205 ITSR: Verbot der US-Re-Exporte für Nicht-US Personen, sofern der Wertanteil der US-Komponenten mindestens 10% beträgt: bleibt ebenfalls bestehen
  • § 560.215 ITSR: Verbote des Iran-Geschäfts für selbständige Töchter von US-Gesellschaften, also für Unternehmen, die „US owned/US controlled“ sind: für diese Vorschrift galt von 2016 bis 2018 die General License H. Um diese Allgemeingenehmigung früher nutzen zu können, mussten die dort genannten 9 Voraussetzungen eingehalten werden; zusätzlich sind die Einschränkungen nach E.O. 13599 zu beachten = Erleichterung 1 (vgl. unseren Beitrag im Export-Manager 1/2016). Seit den Verschärfungen vom 06.08./05.11.2018 ist die General License H aufgehoben worden.
  • Aufhebung von vier Executive Orders (Erleichterung 2): Mit E.O. 13716 werden vier Executive Orders (13574, 13590, 13622 und 13645) aufgehoben (E.O. 13645 führte zu Einschränkungen bei Geschäften mit Irans Automobilwirtschaft). Auch dies ist mit Wirkung ab 07.08./05.11. 2018 rückgängig gemacht worden. Hingegen bleiben CISADA und zwei E.O. unter CISADA bestehen
  • Änderungen bei gelisteten Personen: Die Anzahl der gelisteten Personen wurde gesenkt; und die Gelisteten wanderten von der SDN Liste in die E.O. 13599 (= Erleichterung 3). Dies ist ebenfalls mit Wirkung vom 05.11.2018 rückgängig gemacht worden: Die Gelisteten sind jetzt wieder alle auf der SDN Liste. Ob die Listung von Ihnen beachtet werden muss, hängt davon ab, ob dies ohne Zusatz geschieht – dann muss diese Listung in der Regel nur von US Personen beachtet werden – oder mit dem Zusatz, dass es um eine Sekundärsanktionen-Listung geht: Diese Listung muss auch von Nicht US Personen beachtet werden, wenn es um „erhebliches“ Geschäft geht.

Auswirkungen des Beschlusses der US Regierung vom 05.05.2018: Dieser Rückzug hat dazu geführt, dass alle bisherigen Erleichterungen zum 06.08.2018 bzw. zum 04.11.2018 aufgehoben wurden (vgl. Executive Order 13846, OFAC FAQ 08.05.2018). Als ersten Schritt (zum 06.08.2018) ging es um Beschränkungen bzgl. Geld (Dollar/Rial), Gold, Aluminium/Stahl, Autos, Flugzeuge, Teppiche etc. Als zweiten Schritt (zum 04.11.2018) ging es um Energiesektor/Öl und Petrochemie, Versicherungen, Dienstleistungen der iranischen Zentralbank, die General License H. Und auch die Listungen wurden von der „weichen Liste“ E.O. 13599 (sie galt nur für US Personen) auf die „harte“ SDN Liste geschoben

Die US Iran Primär-Sanktionen sind anwendbar, wenn einer der 6 klassischen „US Türöffner“ vorliegen (vgl. AW Prax Service Guide 2019, S.42). Mit Stand November 2018 werden US-Iran Sekundär-Sanktionen dann – ohne das Eingreifen dieser „US Türöffner“ - ausgelöst, wenn es um „erhebliche“ Geschäfte bzgl. der folgenden Wirtschafts-Sektoren Irans geht:

  • Gold/Edelmetalle,
  • einige Halbmetalle/Metalle sowie Kohle,
  • ERP Software,
  • Irans Automobilwirtschaft,
  • Erdöl/Petrochemie-Produkte,
  • bestimmte Versicherungs- und Energie-Geschäfte sowie solche mit gelisteten Reedereien/Banken,
  • sowie: erhebliche Transaktionen in Rial oder US-$ bzw. iranischen Schuldverschreibungen,

sowie, wenn in die Lieferkette eine mit Sekundär-Sanktionen gelistete Person involviert ist.

Mit Stand Januar 2020 (vgl. E.O. 13902) werden die US Iran Sekundär-Sanktionen weiter dann (ohne das Eingreifen von „US Türöffnern“) ausgelöst, wenn es um „erhebliche“ Geschäfte bzgl. der folgenden weiteren Wirtschafts-Sektoren Irans geht:

  • Bauwirtschaft,
  • Bergbau,
  • „Herstellung“ und
  • Textilsektor.

 

Ob dies für Nicht-US Personen anwendbar ist, hängt nur davon ab, ob es um „erhebliches“ Geschäft geht (vgl. Export Manager 1/2020).



Zum UN Embargo und zum EU Embargo

UNO: Die UN-Resolution 1737 verbietet den Handel – unter Bezugnahme auf Dokumente der Nuclear Supplier Group und des MTCR - vor allem mit Nuklearmaterialien, bestimmten Schneide- und Schweißmaschinen, Graphiten, Lösungsmitteln, Gebläsen und Kompressoren, bestimmten Treibstoffsubstanzen etc. sowie – wenn ein Beitrag zur nuklearen Anreicherung/Verwendung festgestellt wird – mit Robotereinheiten, Werkzeug, Maschinen etc. sowie mit zahlreichen chemischen Substanzen mit näher definierten Eigenschaften, und sie verbietet Zahlungen an bzw. Kreditgeschäfte mit den im Anhang benannten oder sonst wie proliferationskritischen Personen. 

Die UN-Resolution 1747 verschärft das bisherige UN-Embargo v. a. in zwei Richtungen: es wird zusätzlich ein Waffenembargo verhängt, und die Liste der im Anhang genannten Personen und Unternehmen wird umfassender – gleichzeitig gelten neben dem Zahlungsverbot auch Handels- und Reiseverbote gegenüber den gelisteten oder sonst wie proliferationskritischen Personen. Weitere Verschärfungen ergeben sich aus der UN-Resolution 1803: es werden zusätzliche Personen gelistet, und weitere sollen jetzt überwacht und möglicherweise künftig gelistet werden. Zusätzliche Verschärfungen ergeben sich aus der UN-Resolution 1929: Die vom Iranverbot betroffenen Güter werden ausgeweitet sowie die Anzahl der gelisteten Personen; gleichzeitig wird das Konzept eingeführt, dass auch Personen/Einrichtungen, die unter der Kontrolle einer gelisteten Person stehen, vom Handelsverbot erfasst werden sollen.

EU: Zur Prüf-Systematik nach der EU Verordnung 267/2012 bis zum 16.01.2016 bzw. danach: vgl. hierzu die 16 bzw. 14 Prüf-Schritte in unserem Beitrag in: Tabeshian/Brunner/Hohmann, Business Guide Iran 2017, S. 161-167.

Prüfung gelisteter Personen: Anhang VIII der EG-Verordnung führt die Personen auf, die von der UNO als gelistet bezeichnet worden sind, während Anhang IX zusätzliche Personen bzw. Unternehmen bezeichnet, die über die UNO-Listungen hinaus gehen (= spezifische Listungen der EU). Da sämtliche Güter-Lieferungen, Zahlungen an bzw. Kreditgeschäfte mit den in Anhang VIII und IX gelisteten Personen und Unternehmen verboten sind, scheidet jeglicher Handel mit ihnen aus. Gegenüber der ersten Iran-VO 423/2007 hat sich die Anzahl der gelisteten Personen/Unternehmen fast vervierfacht. Besonderer Aufwand verursacht das Verbot der mittelbaren Bereitstellung (Art.23 Abs.3): Selbst gegenüber nicht gelisteten Personen greift dieses Liefer- und Zahlverbot ein, falls diese Person im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person stehen kann. Der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die unter der Kontrolle einer gelisteten Person/eines gelisteten Unternehmen Stehenden ebenfalls in Kürze in Anhang IX gelistet sein müssen.

Weitere Hinweise zum US Embargo: Zu den Iranian Transaction & Sanctions Regulations (ITSR): Das US-Totalembargo bezieht sich in erster Linie auf US Personen, also auf Unternehmen oder Personen in den USA sowie auf ausländische Unternehmen, die nach dem Recht der USA organisiert sind einschließlich ihrer unselbstständigen Zweigniederlassungen; zusätzlich gehören hierzu auch Personen oder Unternehmen, die sich in den USA aufhalten oder in den USA lediglich Urlaub verbringen und dabei auf den Export Einfluss nehmen. Zusätzlich gilt das US-Totalembargo gegen Iran für alle Lieferungen, bei denen das US-Territorium berührt wird. Wenn weder US-Personen noch das US-Territorium involviert sind, gilt das US-Totalembargo für alle Güter made in the USA. Weiterhin wird in den ITSR geregelt, dass auch rein deutsche Unternehmen, die keine US Person sind, ein Reexportverbot beachten müssen: Demnach ist bei einem Gut ‚made in Germany’, das gelistete US Komponenten mit einem Wertanteil von etwa 10 % beinhaltet, ein Reexport in den Iran ohne vorherige US-Genehmigung verboten. Hinzu kommt für deutsche Unternehmen ein Verbot der Einfuhr von Gütern iranischen Ursprungs in die USA. Schließlich sind auch Durchfuhrverbote zu beachten. Zur Tendenz einer ausweitenden Auslegung des US-Embargos/der US Person vgl. auch unsere Artikel in: Legal Success, und in: AW-Prax 11/2009.

Zusätzlich müssen – wegen US-Sekundärsanktionen - selbst ausländische (z. B. deutsche) Unternehmen den CISADA vom 01.07.2010 beachten, der zu umfassenden Investitions- und Lieferbeschränkungen im iranischen Ölsektor führt; es betrifft u. a. Verbote für Investitionen bzw. Lieferungen von mindestens 1 Mio. $ pro Lieferung oder 5 Mio. $ pro Jahr. Verstöße können auch zu Sanktionen gegen Töchter-, Schwester- oder Mutterunternehmen deutscher Firmen in den USA führen. Zu beachten ist schließlich das Verbot aller Lieferungen, die zu Iran’ s Fähigkeit beitragen könnten, Ölressourcen im Iran (ab 1 Mio. $ bzw. kumuliert ab 5 Mio. $ pro Jahr) oder die Produktion petrochemischer Produkte (ab 250.000 bzw. kumuliert ab 1 Mio. $ pro Jahr) im Iran zu fördern (vgl. E. O. 13590).

Zum Antiboykott-Recht: Sofern Sie trotz drohender US Sanktionen eine Iran-Lieferung fortsetzen wollen, sollten Sie unbedingt folgende Schritte ergreifen, um sich etwas abzusichern: (1) erstens Antrag bei der EU-Kommission, dass Sie ausnahmsweise das völkerrechtswidrige US Iran Totalembargo in der EU beachten dürfen, und (2) gleichzeitig eine Guidance des OFAC beantragen, ob Ihnen ausnahmsweise eine Fortsetzung Ihrer geplanten Iran-Lieferung erlaubt wird. Für einen formellen OFAC Antrag (aber nicht für OFAC Guidance) wäre vorher ein positiver Bescheid der EU Kommission erforderlich. Zum Antiboykott-Recht vgl.: unter Aktuelle Rechtstexte EU Exportrecht.

Sofern Sie Fragen zu Auswirkungen oder Reichweite des Iran-Embargos haben, oder wenn Sie entdecken, dass Sie Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen haben, das auf der Denied Persons List oder der Specially Designated List des OFAC aufgeführt ist, nehmen Sie bitte rasch Kontakt mit uns auf. Es ist in diesem Fall wichtig, sehr schnell zu handeln, um sehr hohe Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen das US-Embargo (Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren plus Geldstrafen bis $ 500.000,-- evtl. plus Verbot des US-Handels bis zu maximal 25 Jahren) bzw. im Fall des Verstoßes gegen das EU-Embargos (Freiheitsstrafen nicht unter 6 Monaten bei Vorsatz sowie Entzug von Verfahrenserleichterungen, bei Fahrlässigkeit hohe Geldstrafen) zu verhindern.

 

C. Unser Beratungsangebot

  • Begutachtung, ob die geplante Iran Transaktion dem EU oder US-Iran Embargo unterfällt, und welche Schritte erforderlich sind, um das Eingreifen von deutschen oder US Sanktionen zu minimieren (u. a. Veränderungen in der Zusammensetzung Ihrer Güter, Re-Organisation Ihrer Entscheidungsstrukturen oder Einholen einer Advisory Opinion).

  • Beantragen von EU Antiboykott-Entscheidungen der EU Kommission sowie OFAC Ausnahmegenehmigungen (bzw. vorherige OFAC Guidance) bei US-Behörden für die Fortsetzung des Iranhandels

  • Suchen einer Bank zur finanziellen Begleitung Ihres Iran-Geschäftes

  • Verfassen eines OFAC Compliance Programs, um sicherzustellen, dass Sie nicht gegen das US Iran Embargo (inklusive weiterer OFAC Pflichten wie Geldwäsche etc.) verstoßen.

  • Vornahme einer freiwilligen Selbstanzeige, sofern sich herausstellt, dass Sie gegen das US- bzw. EU-Embargo Iran verstoßen haben, und Beratung hierzu.

  • Strafrechtliche Vertretung im Falle eines Embargoverstoßes, sowohl in der EU als auch in den USA.

  • Beantragen von Exportgenehmigung, Nullbescheid, Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr beim BAFA bzw. bei europäischen oder US-Behörden.

  • Überprüfung Ihrer Güter, ob diese dem EU-Exportverbot Iran bzw. der Genehmigungspflicht Iran unter fallen können und Unterstützung bei Befragung Ihrer Lieferanten (z.B. durch einen Lieferantenfragebogen).

  • Überprüfung, ob Ihre Geschäftspartner bzw. Endverwender im Iran und ihre Vertreter auf Anhängen VIII und IX und auf Sanktionslisten (wie der SDN Liste) gelistet sind und ob sie unter der Kontrolle einer solchen gelisteten Person/eines solchen gelisteten Unternehmens stehen, sowie Risikominimierungsmaßnahmen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ihre Geschäftspartner unter der Kontrolle eines Gelisteten stehen.

  • Klagen beim Europäischen Gerichtshof gegen Listungen.

  • Überprüfung, ob durch die involvierten Güter oder Personen das Risiko einer sensitiven Verwendung im Iran mit der Folge einer Genehmigungspflicht bestehen kann, und falls ja:, Schritte zur Minimierung dieses Risikos

  • Beratung und Unterstützung bei der Abwicklung des Irangeschäfts, inkl. seiner Finanzierung und Suche nach entsprechenden Banken

  • Beratung bei der Umsetzung der Art.30 ff (vorherige Meldungen bzw. Genehmigungen an die Bundesbank – für Altgeschäfte -) und bei der Abwicklung der Finanzierung (inklusive Suche einer Bank, besondere Pflichten bei Finanzierung über Drittländer)

  • Betreuung Ihrer Genehmigungsanträge beim BAFA und bei den Ministerien (auch im Ausfuhrausschuss), um Ihre Anträge zu beschleunigen.

  • Überprüfung des Risikos einer Embargo-Umgehung, etwa weil Sie Lieferungen in mögliche Umgehungsländer (z. B. Dubai) durchführen oder weil Deutsche als Vorstandsmitglieder iranischer Gesellschaften bzw. US-Amerikaner als Ausfuhrverantwortlicher bzw. Exportkontrollbeauftragter fungieren, und Schritte zur Risikominimierung (z. B. anwaltliche Gutachten, Verträge zur Risikoweitergabe, Einholen von Advisory Opinions von feststellenden Bescheiden des BAFA zur Klärung der Rechtslage etc.).

  • Beratung zur Frage extra-territorialer Auswirkungen des EU- und US-Iran-Embargos, vor allem bei international tätigen Konzernen.

  • Rundum-Sorglos-Paket: von der Beratung zum Iran-Geschäft hin zum Liefervertrag und zur Beantragung sämtlicher Dokumente (Letter of Credit, Ursprungszeugnis, Untersuchungszertifikat, Exportgenehmigungen in Deutschland und USA, Gespräche mit BAFA, Bundesbank und anderen zuständigen Behörden der EU und USA etc.)

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