Großbritannien hat die Europäische Union am 31.01.2020 verlassen. Zur Frage, was und wann sich aus exportkontrollrechtlicher Sicht nun etwas ändert, haben das BAFA und die britische Behörde Export Control Joint Unit des Department for International Trade (ECJU) bereits informative Dokumente veröffentlicht. Nachfolgende Ausführungen sollen einige relevante Inhalte zusammentragen.
Auswirkungen während der transition period (Übergangsfrist)
Wegen des geregelten Brexit tritt eine Übergangsfrist in Kraft, die erst am 31.12.2020 endet. Bis dahin gilt das Recht der Europäischen Union fort. Der Austritt Großbritanniens hat bis zum Ende dieses Jahres daher keine exportkontrollrechtlichen Auswirkungen. Die derzeitigen Bestimmungen behalten ihre Geltung bis zum Ende der Übergangsfrist. Die britische ECJU erklärt hierzu, dass die bisher bestehenden Genehmigungsregelungen zur Kontrolle von “strategischen Gütern” (= Rüstungs-, Dual-Use-, und Repressionsgütern sowie radioaktiver Quellen und andere international sanktionierte Waren) bis zum 31.12.2020 bestehen bleiben. Das BAFA gibt außerdem an, dass Exporte in das Vereinigte Königreich während der Übergangsfrist Verbringungen (also innereuropäische Lieferungen) bleiben. Diese sind nur genehmigungspflichtig, wenn Rüstungsgüter oder auf Anhang IV der Dual-Use-VO (DUV) genannte Güter geliefert werden sollen. Weil Großbritannien während der Übergangsphase nicht als Drittstaat angesehen wird, entstehen auch keine Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungstätigkeiten, wenn sich das Gut in Großbritannien befindet, dorthin geliefert oder das Handels- und Vermittlungsgeschäft dort vorgenommen werden soll. Auch hinsichtlich den Genehmigungspflichten für technische Unterstützung ergeben sich keine Änderungen. Die EU001 kann während des Übergangzeitraums nicht für Exporte aus Großbritannien in andere EU-Länder oder aus anderen EU-Ländern nach Grobritannien verwendet werden, da in dieser Zeit noch keine Ausfuhr, sondern lediglich eine Verbringung vorliegt.
Auswirkungen nach der transition period (ab 01.01.2021)
Nach Ablauf der Übergangsfrist werden Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr als innereuropäische Verbringung, sondern als Ausfuhren angesehen. Großbritannien ist dann ein Drittland, sodass sich weitergehende Genehmigungserfordernisse ergeben können - insbesondere für den Export von weiteren Dual-Use-Gütern, für die Erbringung technischer Unterstützung sowie für die Vornahme von Handels- und Vermittlungsgeschäften. So sind beispielsweise nicht mehr nur Anhang IV DUV gelistete Güter, sondern grundsätzlich alle auf Anhang I der DUV sowie auf nationalen Listen geführte Güter bei einem Export genehmigungspflichtig. Auch wenn keine Listung der auszuführenden Waren vorliegt, besteht eine Genehmigungspflicht, sofern die Güter einen sensitiven Endverwendungszweck haben können (catch-all Kontrolle). Bei Handels- und Vermittlungsgeschäften ist zu berücksichtigen, dass Großbritannien nun als Drittland zu betrachten ist und daher eine Genehmigungspflicht für solche Geschäfte gegeben sein kann, wenn Güter von oder nach Großbritannien geliefert werden sollen oder wenn das Geschäft in Großbritannien vorgenommen wird. Generell könnten sich auch Genehmigungspflichten für die Erbringung technischer Unterstützung ergeben. Zu berücksichtigen ist bei alldem aber, dass ab dem 01.01.2021 die Allgemeingenehmigung EU001 eine neue Fassung erhalten soll. Die Änderung besteht ausschließlich darin, dass Großbritannien mit in den begünstigten Länderkreis aufgenommen wird. Im Ergebnis führt dies dazu, dass nur für die vom privilegierten Güterkreis ausgenommenen Dual-Use-Güter (Listung auf Anhang IV oder unter 12 bestimmten Position in DUV-Anhang I) eine Genehmigung einzuholen ist. Ebenso für Güter, die einer sensitiven Endverwendung zugeführt werden können. Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützungen dürften weitgehend entfallen, weil Großbritannien durch die Aufnahme in die EU001 in diesem Bereich privilegiert wird. Gleichfalls teilt das BAFA mit, dass vor dem 01.01.2021 erlassene Verbringungsgenehmigungen für auf Anhang IV DUV gelisteten Gütern auch nach dem 01.01.2021 ihre Gültigkeit behalten sollen, um so ein weiteres Antragsverfahren zu vermeiden. Die Fortgeltung dieser Genehmigungen soll mit einer Allgemeinverfügung angeordnet werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass andere BAFA Genehmigungen nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr für Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern aus UK verwendet werden können, wenn das deutsche Unternehmen in diesem Fall der Ausführer war. Gleiches gilt andersherum für britische Genehmigungen. Der für einen ungeregelten Brexit vorgesehenen nationalen AGG15, die im Wesentlichen zur Ergänzung der EU001 dienen und zur Abwicklung von Altverträgen nutzbar sein sollte, wird nun wegen des geregelten Brexits aller Wahrscheinlichkeit nach keine Bedeutung mehr zukommen. Das BAFA schreibt recht eindeutig: ”Die Allgemeine Genehmigung 15 gilt nur für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU...”.
Zu beachten ist, dass die Präferenz- und Ursprungsregelungen der EU nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiterbestehen, solange dazu keine dezidierte Regelung (z.B. durch ein Freihandels-Abkommen oder eine Übergangs-Regelung) vorliegt. Soweit britische Bestandteile in Produkten enthalten sind, ist somit zu überprüfen, ob sich am Warenursprung oder an der präferenziellen Behandlung der Produkte etwas ändert.
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