Russland Embargo

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

A. Rechtstexte zum Russland Embargo und Belarus-Embargo
(Stand: 13.11.2022)

Gegenwärtig bestehen für Lieferungen nach Russland und in die Ukraine die folgenden Embargos:

  • EU-Embargo Russland: Wegen des Handels mit Russland vgl.  die Russland-VO: VO 833/2014 (vom 31.07.2014, konsolidierte Fassung vom 07.10.2022) - sie enthält bereits die Änderungen durch die VO 2022/1904 (die hier zusätzlich erhältlich sind: VO 2022/1904
  • EU-Embargo Ukraine: Wegen des Handels mit der Ukraine vgl. die VO 208/2014 (vom 05.03.2014, konsolidierte Fassung vom 07.12.2021) und vor allem die VO 269/2014 (vom 17.03.2014, konsolidierte Fassung vom 06.10.2022). Wegen des Handels mit den besetzten Gebieten der Ukraine: für den Handel mit der Krim vgl. die VO 692/2014 (vom 23.06.2014. konsolidierte Fassung vom 06.10.2022), für den Handel mit Donezk/Luhansk vgl. die VO 2022/263 vom 23.02.2022, konsolidierte Fassung 07.10.2022).
  • EU-Embargo Belarus: Wegen des Handels mit Belarus vgl. die VO 765/2006 (konsolidierte Fassung vom 20.07.2022)
  • US Embargo: Wegen des Handels mit Russland/Ukraine vgl. v. a. die Ukraine-Related Sanctions Regulations  (Stand: 03.03.2022, OFAC, 31 CFR Part 589), sowie § 746.5 EAR (Russian Industry Sector Sanctions) und § 746.6 EAR (Crimea, BIS 04.03.2022); vgl. auch die E. O. 13 662 und OFAC Sectoral Sanctions Identification List (Stand: 24.02.2022 , OFAC) sowie die E.O. 13685 (Krim) und E.O. 14065 (Donezk/Luhansk)

Zur Einführung bzgl. Sanktionen von 2014/15:

Zur Einführung bzgl. Sanktionen von 2022:

 

B. Hinweise zum Russland Embargo

Zum EU Ukraine Embargo: Aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Maidan Proteste durch die Polizei des Janukowitsch Regimes sah die VO 208/2014 Finanzsanktionen für die politische Elite dieses Regimes vor. Die VO 269/2014 erweiterte diese Finanzsanktionen auf jene Personen in Anhang I, die wegen der Annexion der Krim und der Ereignisse in der Ostukraine für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verantwortlich gemacht wurden; die Personenanhänge wegen dieser Finanzsanktionen sind mehrfach aktualisiert worden.

Krim-VO: Die ersten Güterbeschränkungen erfolgten mit der VO 692/2014, geändert durch VO 824/2014 und dann v. a. durch VO 1351/2014, wobei es um Waren mit Ursprung bzw. Zielbestimmung Krim oder Sewastopol geht: Verboten sind:

  • die Einfuhr von Waren mit Ursprung Krim/Sewastopol in die EU (Art.2),
  • Erwerb von Immobilien und Erwerb von Beteiligungen bzw. Gründung von Gemeinschaftsunternehmen bei Einrichtungen auf der Krim und in Sewastopol (Art.2 a),
  • die Ausfuhr, der Verkauf bzw. die Lieferung von Infrastrukturprojekte-Gütern (= Gütern für Verkehrs-, Telekommunikations-, Energie-, Ölförderungs-Zwecke, gelistet auf Anhang II ) auf die Krim bzw. nach Sewastopol sowie ihre Ausfuhr, Verkauf oder Lieferung zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol (Art.2 b Abs. 1),
  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung für diese in Anhang II genannten Infrastruktur-Projekte für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol (Art.2 b Abs.2 und Art. 2 c),
  • die Erbringung von Tourismus-Dienstleistungen auf der Krim oder in Sewastopol, inkl. des Anlaufens der in Anhang III genannten Häfen (Art.2 d)

Gerade das Verkaufs- und Exportverbot wegen einer Krim-Verwendung kann sehr weitreichend sein.
Donezk-Luhansk-VO: Dem entsprechen auch die Handels-Verbote, die mit der VO 2022/263 vom 23.02.2022 angeordnet wurden bzgl. des Handels mit den besetzten Gebieten Donezk/Luhansk,

Russland-VO: Das Ende dieser symbolischen Sanktionen wurde durch die EU-Verordnung 833/2014 und ihre Änderungs-VOen 945/2014 und 1290/2014 eingeläutet, die erstmals ein Teilembargo für Geschäfte mit Russland einführen. Dieses Teilembargo Russland betrifft folgende Geschäfte:

  • Gut gelistet? Als Rüstungsgut verboten, als Dual-Use Gut genehmigungspflichtig, aber bei potentiell militärischer Verwendung/bei potentiell militärischem Nutzer: Export, Verkauf oder Lieferung ist verboten (Art.2 Abs.1 VO 833/2014).
  • Risiko Öl-Herstellung: für Güter gelistet auf Anhang II der Russland-VO: grds. Genehmigungspflicht, aber Verbot, falls Nutzung für Öl-Exploration feststeht (vgl. Art.3 und 3 a Russland-VO).
  • Militärische Verwendung bei nicht gelistetem Gut: grundsätzlich Genehmigungspflicht (nach Dual-Use-VO), aber Verbot, falls militärische Verwendung/militärischer Endverwender feststehen (Art.2 Abs.2 Russland-VO).
  • Krim/Donezk-Risiko: Bei möglicher Verwendung in der Krim oder in Donezk/Luhansk: Export- und Verkaufsverbot für Güter nach Anhang II (Güter für Verkehr, Telekommunikation, Energie, Öl- und Gas-Exploration) sowie bestimmte Verwendungs-, Investitions- und Dienstleistungs-Verbote.
  • Finanzierungsprüfung bei Krediten von mindestens 30/90 Tagen: sie sind verboten, wenn sie von einer Bank nach Anhang III, einer Firma nach Anhang V oder einer Öl-Firma nach Anhang VI stammen (vgl. Art.5 Russland-VO).
  • Kundenprüfung: Verbot des Exportes, des Verkaufes oder der Lieferung gelisteter Dual-Use Güter an die in Anhang IV genannten Firmen (Art.2 a), oder wenn der Kunde auf Sanktionslisten gelistet ist (vgl. u.a. die Listen nach VO 269/2014).

Darüber hinaus betrifft das Russland Embargo auch nicht gelistete Dual-Use Güter, wobei die Aussagen hierzu in Art.2 Abs.2 vage bleiben (vgl. auch die Genehmigungspflicht des Art.3). Insgesamt bleibt hierdurch das Verhältnis des speziellen Russland-Embargos gegenüber dem allgemeinen Exportrecht vage. Das BAFA berichtete 2015 von einer Verdopplung der Anträge und einer Verlängerung der Bearbeitungsfristen, und es reagierte mit einer neuen Verfahrenserleichterung namens IPG (sie gilt nur für das Russland-Geschäft) und einem neuen EUC Formular für den Handel mit Russland/Ukraine.

Durch die VO 2022/328 und die VO 2022/428 wurde – ab dem 26.02.2022 – die Russland-VO zu einem Fast-Total-Embargo zumindest bzgl. gelisteter Güter umgebaut:

  • Grundsätzliches Verbot des Verkaufs und Exports aller gelisteten Dual-Use-Güter (+ technische Hilfen/Finanzmittel) nach Art.2, es sei denn, der Ausführer weist einen der abschließend genannten 7 nicht-militärischen Zwecke nach.
  • Spezifisches Verbot des Verkaufs und Exports aller Güter, die in folgenden Anhängen genannt sind: Anhang II (Öl-Exploration), Anhang VII (diese Güter können zur militärisch-technischen Stärkung Russlands beitragen), Anhang X (sie können für Erdöl-Raffination verwendet werden), Anhang XI (Güter für die Luft- und Raumfahrt), Anhang XVI (Güter der Meeres- und Schiffstechnik), Anhang XVIII (Luxusgüter), Anhang XX (bestimmte Kraftstoffe), Anhang XXIII (Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands); für die meisten Verbote bestehen Altvertrags-Regelungen (mit oder ohne BAFA-Genehmigung);
  • Spezifisches Verbot der EU-Einfuhr bzgl. aller Güter, die in folgenden Anhängen genannt sind: Anhang XVII (Eisen- und Stahlerzeugnisse), Anhang XXI (Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen könnten), Anhang XXII (Kohle-Erzeugnisse), XXIV (bestimmte chemische Erzeugnisse), Anhang XXV (Erdöl), Anhang XXVI (Gold) und Anhang XXVII (Schmuckwaren)
  • Krim- und Donezk-Risiko: Hier entstehen zusätzliche Prüfpflichten nach den VO 692/2014 (Krim) und 2022/263 (Donezk-Luhansk); s.o.
  • Sensitive Verwendung (Militär, Öl, Catch all): Genehmigungspflichten oder Verbote entstehen bei Anhaltspunkten für militärische oder Öl-Verwendung oder für ABC-Waffen/Trägern
  • Personenprüfung: Es müssen sorgfältig alle in die Lieferkette involvierten Personen/Firmen/Banken – auch ihre Anteilseigner und Geschäftsführer - gegen EU-Sanktionslisten (vgl. vor allem die Ukraine-VO 269/2014) geprüft werden, vgl. u.a. auch die Personen-Anhänge IV (militärische Nutzer) und XIX (Unternehmen unter staatlicher Kontrolle)
  • Finanzierungs-Prüfung: Alle Kredite und Geldmarktinstrumente müssen umfassend geprüft werden (vgl. Art.5 und 5 a). Es gilt auch ein Verbot der Entgegennahme von „Oligarchen-Einlagen“ (über 100.000 EUR).

(wegen Einzelheiten vgl. unseren Beitrag in Export-Manager 02/2022 und 03/2022).

Das Belarus-Embargo der EU ist in der VO 765/2006 enthalten. Es ist weitgehend an das EU-Russland-Embargo angelehnt. Die spezifischen Beschränkungen sind die folgenden:

  • der Ausfuhr nach Belarus: Güter der internen Repression (Anhang III), Kommunikationsüberwachung (Anhang IV), Elektronik/Sensoren (Anhang V a), Güter der Tabak-Industrie (Anhang VI) sowie: Maschinen, Apparate und Geräte (Anhang XIV).
  • der EU-Einfuhr: Erdöl-Erzeugnisse (Anhang VII), Kaliumchlorid-Produkte (Anhang VIII), Holzerzeugnisse (Anhang X), Zement-Erzeugnisse (Anhang XI), Kautschuk-Erzeugnisse (Anhang XIII)

Das US-Embargo gegen Russland/Ukraine besteht aus zahlreichen Güter- und Personen-Beschränkungen, die weitgehend denen des EU-Exportrechts entsprechen. Zu prüfen sind vor allem folgende Punkte:

  • Gut gelistet? Als Rüstungsgut bzw. als Dual-Use Gut genehmigungspflichtig, verboten aber bei potentiell militärischer Anwendung/militärischen Nutzer eines Gutes, v.a. eines Gutes, das in Supp.2 zu Teil 744 EAR gelistet ist.
  • Risiko Öl/Gas: Wenn das Gut möglicherweise für die Förderung/Herstellung von Öl/Gas gebraucht werden könnte (v.a. für Güter nach Supp.2 zu Teil 746 EAR), dann Genehmigungspflicht nach § 746.5 EAR
  • Militärische Verwendung bei nicht gelistetem Gut: Genehmigungspflicht
  • Krim und Donezk-Luhansk-Risiko: Genehmigungspflicht für jeden Export in die besetzten Gebiete und jeden Transfer (§ 746.6 EAR)
  • Vor allem bei SSI-Gelisteten: zusätzliche Prüfungen bzgl. Finanzierung oder bzgl. Potential für Öl-Herstellung (EO 13662 und SSI-Liste)
  • Kundenprüfung: Lieferung verboten, wenn Kunde auf einer der US-Sanktionslisten gelistet ist; vgl. auch die Ukraine-Related Sanctions Regulations des OFAC.

Auch im US-Exportrecht gibt es erhebliche Verschärfungen bzgl. des Handels mit Russland seit dem 26.02.2022; sie gleichen weitgehend denen der EU.

C. Unser Beratungsangebot

  • Wir beraten Sie umfassend zu Ihrem Russland/Ukraine Geschäft.
  • Wir prüfen, ob Ihre Handelsaktivitäten dem EU oder US Russland Embargo unterfallen.
  • Wir prüfen, ob Ihre Dienstleistungen dem EU oder US Russland Embargo unterfallen.
  • Wir beraten Sie, welche Schritte Sie ergreifen müssen, um dieses Embargo-Risiko zu minimieren.
  • Wir prüfen, ob Ihre Kunden (unmittelbar oder mittelbar) gelistet sind oder als militärische Endverwender angesehen werden können.
  • Wir prüfen, ob Sie als Nicht-US Person die SSI und SDN Listungen beachten müssen.
  • Wir prüfen, ob Ihre Güter dem Russland-Embargo von EU oder USA unterfallen.
  • Wir überprüfen, ob Ihre Finanzierungsform einem Embargoverbot unterfällt.
  • Wir beantragen die erforderlichen Genehmigungen beim BAFA oder bei anderen zuständigen nationalen Exportbehörden, u. a. BIS/OFAC; durch unsere Involvierung können meist die Genehmigungsanträge beschleunigt werden.
  • Wir beantragen verbindliche Auslegungen zu strittigen Rechtsfragen zum Russland-Embargo.
  • Wir verteidigen Sie bei einem Verstoß gegen das Russland Embargo bzw. legen für Sie eine freiwillige Selbstanzeige ein.

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