Gerne beraten wir Sie auch zu Auswirkungen und Reichweite des Iran-Embargos. Gegenwärtig besteht:
Zur Neufassung mit Wirkung vom 16.01.2016 vgl. vor allem die folgenden Rechtstexte:
a. UN Sicherheitsrat-Resolution 2231 (2015), die im Anhang das Wiener Iran-Abkommen enthält
b. EU: EU-VO 2015/1861 und EU-VO 2015/1862, beide vom 31.07.2015, sowie Bekanntmachung vom 16.01.2016 (zum Zeitpunkt Implementation Day)sowie EU-VO 2016/1375 vom 29.07.2016 (die Neufassung der Anhänge I, III und VII B)
c. USA: alles nicht mehr geltendes Recht, weil es am 07.08. bzw. 05.11.2018 aufgehoben wurde: General License H; sowie: OFAC Guidance relating to Lifting of Certain US Sanctions (16.01.2016), OFAC Frequently Asked Questions relating to Lifting of Certain Sanctions (16.01.2016), Executive Order 13716 (16.01.2016); vgl. auch die Genehmigungs-Politiken für Export Flugzeuge und für Einfuhr Teppiche; sowie das Gesetz CAATS vom 03.01.2017
Zum Rückzugs-Beschluss der US-Regierung vom 08.05.2018
Zur Einführung ins Iran Embargo:
Zunächst Hinweise zur Neufassung vom 16.01.2016:
Nachdem die Presse berichtet hat, das Iran-Embargo sei mit Wirkung zum 16.01.2016 „aufgehoben“ worden, ist es höchste Zeit, das Gegenteil zu betonen: Das Iran Embargo wird es nach dem Wiener Iran-Abkommen (vgl. dazu unseren Beitrag v. a. im AW-Prax Service Guide 2016) bis Oktober 2023 bzw. bis Oktober 2025 geben. Zum Implementation Day am 16.01.2016 ist es nur zu einigen Erleichterungen gekommen: Die Güter- und Personen-Listen sind in der EU jeweils zu ca. 50% gekürzt worden, aber die übrigen Güter- und Personen-Beschränkungen gelten unverändert bis Ende 2023/2025 weiter! In den USA geht es nur um Kürzungen von maximal ca. 10%, die zudem in-transparent ausfallen! Vor dem Iran-Geschäft muss also nach wie vor genau-estens geprüft werden, um Embargo-Verstöße zu vermeiden!
Zum EU-Embargo: Das EU Iran-Embargo gilt immer noch in der Fassung der VO 267/2012 mit den Änderungen durch die EU-Verordnungen 2015/1861 und 2016/1375 (und wegen der Personen-Listungen vgl. EU VO 2015/1862). Endgültig aufgehoben wurden folgende Beschränkungen: vorherige Bundesbank-Meldungen / Genehmigungen für Iran-Geldtransfers (Art.30, 30 a), sowie die folgenden bisherigen Güter-Anhänge: Anhang I (Exportverbot für fast alle gelisteten Dual-Use Güter), Anhänge IV, IVa und V (Einfuhrverbote für Erdöl, Erdgas, Petrochemie), Anhänge VI und VI a (Exportverbote bzgl. Schlüsselausrüstung für Erdöl-, Erdgas- und Petrochemie-Geschäft), Anhänge VI b und VII (Exportverbot bzgl. Marine-Schlüsselausrüstung und bzgl. Gold/Edelsteinen).
Nach der Bekanntmachung vom 16.01.2016 (EU ABl. C 151/1) gelten mit Wirkung zum 16.01.2016 folgende Güter-Beschränkungen für den Iran-Handel:
Es muss daher als erstes umfassend geprüft werden, ob die Güter unter eines dieser Verbote oder dieser Genehmigungspflichten fallen. Leider war dies bei den neuen Anhängen I und III sehr aufwändig, weil diese Listungen ohne Bezugnahme auf Zolltarifnummern erfolgten (zeitaufwändige manuelle Prüfung war erforderlich!). Durch die Neufassung der Anhänge I und III zum 17.08.2016 durch die VO 2016/1375 fällt diese Prüfung nun etwas leichter, weil es jetzt Bezugnahmen auf Ausfuhrlisten-Positionen gibt; dennoch werden u. U. manuelle Prüfungen der Anhänge I und III zusätzlich erforderlich bleiben, weil unklar ist, ob die Aufzählung bei VO 2016/1375 abschließend ist oder nicht.
Dann muss als zweites geprüft werden, ob einer der involvierten Personen (Kunden, Endverwender, Banken, Speditionen sowie sonstige Dienstleister) – sowie ihre Geschäftsführer und Anteilseigner - unmittelbar oder mittelbar gelistet sind auf den Anhängen VIII und IX. Wegen der Streichungen gegenüber der VO 267/2012 vgl. die EU VO 2015/1862. Soweit Personen hier nicht gestrichen wurden, werden sie bis Oktober 2023 gelistet bleiben.
Als drittes muss geprüft werden, ob aus sonstigen Gründen Handelsbeschränkungen mit dem Iran bestehen, etwa wegen des Eingreifens von US-Recht oder wegen gesetzlicher Regelungen zu den Verboten und Beschränkungen (z.B. Produktsicherheitsrecht, Chemikalienrecht etc.). Weiterhin muss geprüft werden, ob Meldepflichten an die Bundesbank aufgrund Geldzahlungen bestehen: Nach der Abschaffung der Artikel 30, 30 a geht es hier um Meldepflichten nach der AWV, etwa die Z4-Meldungen für Auslandszahlungen von mindestens 12.500 EUR. Schließlich müssen alle Finanzierungen und alle Vereinbarungen mit iranischen Personen überprüft werden, ob für diese wegen engen Zusammenhangs mit gelisteten Gütern eine vorherige Genehmigungspflicht des BAFA besteht (vgl. Art.2 a Abs.1 lit. c und lit. d und die parallelen Vorschriften zu den anderen Anhängen).
Für Güter, die auf Iran-Anhang I gelistet sind (NSG), muss zunächst eine UN-Arbeitsgruppe entscheiden, bevor das BAFA eine Genehmigung erteilen darf. Für diese Güter gibt es Besonderheiten, u. a. ein eigenes EUC (vgl. BAFA Merkblatt vom 18.05.2016, Seite 18-21).
Zum US Embargo: Ab 16.01.2016: Die USA haben von vorneherein die Einschränkung ge-macht, dass sie nur z. T. für Nicht-US Personen das Iran-Embargo aufheben würden. Für US-Personen bleibt vorläufig alles beim Alten, das Gleiche gilt weitgehend auch für Nicht-US Personen. Vereinfacht bedeutet dies Folgendes:
Auswirkungen des Beschlusses der US Regierung vom 05.05.2018: Dieser Rückzug hat dazu geführt, dass alle bisherigen Erleichterungen zum 06.08.2018 bzw. zum 04.11.2018 aufgehoben wurden (vgl. Executive Order 13846, OFAC FAQ 08.05.2018). Als ersten Schritt (zum 06.08.2018) ging es um Beschränkungen bzgl. Geld (Dollar/Rial), Gold, Aluminium/Stahl, Autos, Flugzeuge, Teppiche etc. Als zweiten Schritt (zum 04.11.2018) ging es um Energiesektor/Öl und Petrochemie, Versicherungen, Dienstleistungen der iranischen Zentralbank, die General License H. Und auch die Listungen wurden von der „weichen Liste“ E.O. 13599 (sie galt nur für US Personen) auf die „harte“ SDN Liste geschoben
Die US Iran Primär-Sanktionen sind anwendbar, wenn einer der 6 klassischen „US Türöffner“ vorliegen (vgl. AW Prax Service Guide 2019, S.42). Mit Stand November 2018 werden US-Iran Sekundär-Sanktionen dann – ohne das Eingreifen dieser „US Türöffner“ - ausgelöst, wenn es um „erhebliche“ Geschäfte bzgl. der folgenden Wirtschafts-Sektoren Irans geht:
sowie, wenn in die Lieferkette eine mit Sekundär-Sanktionen gelistete Person involviert ist.
Mit Stand Januar 2020 (vgl. E.O. 13902) werden die US Iran Sekundär-Sanktionen weiter dann (ohne das Eingreifen von „US Türöffnern“) ausgelöst, wenn es um „erhebliche“ Geschäfte bzgl. der folgenden weiteren Wirtschafts-Sektoren Irans geht:
Ob dies für Nicht-US Personen anwendbar ist, hängt nur davon ab, ob es um „erhebliches“ Geschäft geht (vgl. Export Manager 1/2020).
Zum UN Embargo und zum EU Embargo
UNO: Die UN-Resolution 1737 verbietet den Handel – unter Bezugnahme auf Dokumente der Nuclear Supplier Group und des MTCR - vor allem mit Nuklearmaterialien, bestimmten Schneide- und Schweißmaschinen, Graphiten, Lösungsmitteln, Gebläsen und Kompressoren, bestimmten Treibstoffsubstanzen etc. sowie – wenn ein Beitrag zur nuklearen Anreicherung/Verwendung festgestellt wird – mit Robotereinheiten, Werkzeug, Maschinen etc. sowie mit zahlreichen chemischen Substanzen mit näher definierten Eigenschaften, und sie verbietet Zahlungen an bzw. Kreditgeschäfte mit den im Anhang benannten oder sonst wie proliferationskritischen Personen.
Die UN-Resolution 1747 verschärft das bisherige UN-Embargo v. a. in zwei Richtungen: es wird zusätzlich ein Waffenembargo verhängt, und die Liste der im Anhang genannten Personen und Unternehmen wird umfassender – gleichzeitig gelten neben dem Zahlungsverbot auch Handels- und Reiseverbote gegenüber den gelisteten oder sonst wie proliferationskritischen Personen. Weitere Verschärfungen ergeben sich aus der UN-Resolution 1803: es werden zusätzliche Personen gelistet, und weitere sollen jetzt überwacht und möglicherweise künftig gelistet werden. Zusätzliche Verschärfungen ergeben sich aus der UN-Resolution 1929: Die vom Iranverbot betroffenen Güter werden ausgeweitet sowie die Anzahl der gelisteten Personen; gleichzeitig wird das Konzept eingeführt, dass auch Personen/Einrichtungen, die unter der Kontrolle einer gelisteten Person stehen, vom Handelsverbot erfasst werden sollen.
EU: Zur Prüf-Systematik nach der EU Verordnung 267/2012 bis zum 16.01.2016 bzw. danach: vgl. hierzu die 16 bzw. 14 Prüf-Schritte in unserem Beitrag in: Tabeshian/Brunner/Hohmann, Business Guide Iran 2017, S. 161-167.
Prüfung gelisteter Personen: Anhang VIII der EG-Verordnung führt die Personen auf, die von der UNO als gelistet bezeichnet worden sind, während Anhang IX zusätzliche Personen bzw. Unternehmen bezeichnet, die über die UNO-Listungen hinaus gehen (= spezifische Listungen der EU). Da sämtliche Güter-Lieferungen, Zahlungen an bzw. Kreditgeschäfte mit den in Anhang VIII und IX gelisteten Personen und Unternehmen verboten sind, scheidet jeglicher Handel mit ihnen aus. Gegenüber der ersten Iran-VO 423/2007 hat sich die Anzahl der gelisteten Personen/Unternehmen fast vervierfacht. Besonderer Aufwand verursacht das Verbot der mittelbaren Bereitstellung (Art.23 Abs.3): Selbst gegenüber nicht gelisteten Personen greift dieses Liefer- und Zahlverbot ein, falls diese Person im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person stehen kann. Der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die unter der Kontrolle einer gelisteten Person/eines gelisteten Unternehmen Stehenden ebenfalls in Kürze in Anhang IX gelistet sein müssen.
Weitere Hinweise zum US Embargo: Zu den Iranian Transaction & Sanctions Regulations (ITSR): Das US-Totalembargo bezieht sich in erster Linie auf US Personen, also auf Unternehmen oder Personen in den USA sowie auf ausländische Unternehmen, die nach dem Recht der USA organisiert sind einschließlich ihrer unselbstständigen Zweigniederlassungen; zusätzlich gehören hierzu auch Personen oder Unternehmen, die sich in den USA aufhalten oder in den USA lediglich Urlaub verbringen und dabei auf den Export Einfluss nehmen. Zusätzlich gilt das US-Totalembargo gegen Iran für alle Lieferungen, bei denen das US-Territorium berührt wird. Wenn weder US-Personen noch das US-Territorium involviert sind, gilt das US-Totalembargo für alle Güter made in the USA. Weiterhin wird in den ITSR geregelt, dass auch rein deutsche Unternehmen, die keine US Person sind, ein Reexportverbot beachten müssen: Demnach ist bei einem Gut ‚made in Germany’, das gelistete US Komponenten mit einem Wertanteil von etwa 10 % beinhaltet, ein Reexport in den Iran ohne vorherige US-Genehmigung verboten. Hinzu kommt für deutsche Unternehmen ein Verbot der Einfuhr von Gütern iranischen Ursprungs in die USA. Schließlich sind auch Durchfuhrverbote zu beachten. Zur Tendenz einer ausweitenden Auslegung des US-Embargos/der US Person vgl. auch unsere Artikel in: Legal Success, und in: AW-Prax 11/2009.
Zusätzlich müssen – wegen US-Sekundärsanktionen - selbst ausländische (z. B. deutsche) Unternehmen den CISADA vom 01.07.2010 beachten, der zu umfassenden Investitions- und Lieferbeschränkungen im iranischen Ölsektor führt; es betrifft u. a. Verbote für Investitionen bzw. Lieferungen von mindestens 1 Mio. $ pro Lieferung oder 5 Mio. $ pro Jahr. Verstöße können auch zu Sanktionen gegen Töchter-, Schwester- oder Mutterunternehmen deutscher Firmen in den USA führen. Zu beachten ist schließlich das Verbot aller Lieferungen, die zu Iran’ s Fähigkeit beitragen könnten, Ölressourcen im Iran (ab 1 Mio. $ bzw. kumuliert ab 5 Mio. $ pro Jahr) oder die Produktion petrochemischer Produkte (ab 250.000 bzw. kumuliert ab 1 Mio. $ pro Jahr) im Iran zu fördern (vgl. E. O. 13590).
Zum Antiboykott-Recht: Sofern Sie trotz drohender US Sanktionen eine Iran-Lieferung fortsetzen wollen, sollten Sie unbedingt folgende Schritte ergreifen, um sich etwas abzusichern: (1) erstens Antrag bei der EU-Kommission, dass Sie ausnahmsweise das völkerrechtswidrige US Iran Totalembargo in der EU beachten dürfen, und (2) gleichzeitig eine Guidance des OFAC beantragen, ob Ihnen ausnahmsweise eine Fortsetzung Ihrer geplanten Iran-Lieferung erlaubt wird. Für einen formellen OFAC Antrag (aber nicht für OFAC Guidance) wäre vorher ein positiver Bescheid der EU Kommission erforderlich. Zum Antiboykott-Recht vgl.: unter Aktuelle Rechtstexte EU Exportrecht.
Sofern Sie Fragen zu Auswirkungen oder Reichweite des Iran-Embargos haben, oder wenn Sie entdecken, dass Sie Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen haben, das auf der Denied Persons List oder der Specially Designated List des OFAC aufgeführt ist, nehmen Sie bitte rasch Kontakt mit uns auf. Es ist in diesem Fall wichtig, sehr schnell zu handeln, um sehr hohe Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen das US-Embargo (Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren plus Geldstrafen bis $ 500.000,-- evtl. plus Verbot des US-Handels bis zu maximal 25 Jahren) bzw. im Fall des Verstoßes gegen das EU-Embargos (Freiheitsstrafen nicht unter 6 Monaten bei Vorsatz sowie Entzug von Verfahrenserleichterungen, bei Fahrlässigkeit hohe Geldstrafen) zu verhindern.
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