EU Exportrecht

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

Thema 1: Exportrecht (EU)

A. Rechtstexte (Stand 07.09.2021)

EU-Dual-Use- Verordnung

EU Rüstungsgüterrecht

AWG und AWV etc.:

Antiboykottrecht:

Außenhandelsrecht:

Vgl. BAFA-Merkblätter: Die neue Dual-Use-VO (VO 2021/821), August 2021; Merkblatt zum Art.5 der neuen EU-Dual-Use-VO, August 2021

Zur Neufassung der Dual-Use-VO vgl. unsere Beiträge in: AW-Prax 5/2021, sowie ca. in 09/2021 (folgt demnächst); sowie unseren Beitrag in Export-Manager 01/2021.

Zu früheren Änderungen der Dual-Use-VO vgl. unsere Beiträge in AW-Prax 3/2017 und in ExportManager 01/2017 und 02/2017. Zum Technologietransfer vgl. unsere Beiträge in AW-Prax 10/2014 und AW-Prax 02/2016

 

B. Hinweise

Die wichtigen Rechtsvorschriften zum Exportrecht der EU und Deutschlands finden sich in der Dual-Use-Verordnung der EU (nachfolgend: DUV). Denn unter Dual-Use Gütern versteht man sämtliche Wirtschaftsgüter außer Waffen/Rüstungsgüter (Letztere sind nur national geregelt); hierbei sind „Güter“: Waren, Software und Technologie. Diese Regelungen werden ergänzt durch die nationalen Regelungen v. a. in der AWV:
Die wichtigen Rechtsregeln sind die folgenden:

  • Für den Export gelisteter Güter (DUV Anhang I) in Drittländer (außerhalb der EU) gilt immer eine Genehmigungspflicht (vgl. Art.3 und DUV Anhang I); das Gleiche gilt auch für Rüstungsgüter (§ 8 AWV und AL Teil I A) und deutsche Dual-Use Listungen (§ 8 AWV und AL Teil I B).
  • Innerhalb der EU („Verbringung“) ergibt sich dies aus der kurzen Güterlistung in DUV Anhang IV (vgl. Art.11 Abs.1 und Anhang IV DUV), vgl. hierzu aber auch die zusätzlichen Verbringungsbeschränkungen in § 11 AWV.V.
  • Für den Export nicht gelisteter Güter ergibt sich eine Genehmigungspflicht nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine sensitive Verwendung bestehen: für ABC-Waffen weltweit, für militärische Verwendung in z. Z. 16 EU-Waffenembargostaaten (vgl. § 74 AWV) und für Kernkraftwerke in neun nuklear sensitiven Ländern (vgl. Art.4 DUV sowie § 9 AWV). Vgl. auch die neuen Genehmigungspflichten bzgl. Gütern für digitale Überwachung (weltweit), wenn Anhaltspunkte für die Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen bestehen (vgl. Art.5 DUV), sowie für Güter (weltweit), die von anderen Mitgliedstaaten national als bedenklich für Menschenrechte angesehen und gelistet sind, wenn eine Unterrichtung durch das BAFA erfolgt, dass die Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechts-Erwägungen bedenklich sind (vgl. Art.10 DUV).
  • Immer sind Personenprüfungen (Abgleich mit EU-Sanktionslisten = EU- Terrorlisten und die Personenlisten zu den EU-Länderembargos) vorzu-nehmen: Gelistete Personen dürfen weder beliefert, noch beauftragt werden – mit ihnen sind sämtliche Geschäfte verboten; Probleme bereitet die mittelbare Bereitstellung (nicht gelistete Personen, die im Eigentum oder unter Kontrolle eines Gelisteten stehen), weil auch diese nicht beliefert oder beauftragt werden dürfen.
  • Bei Lieferungen in EU-Embargoländer (vgl. die Länder-Übersicht der Embargoländer) sind spezielle EU-Verordnungen zu beachten.
  • Antiboykottrecht: Soweit das extraterritoriale US-Totalembargo gegen Iran und Kuba beachtet werden soll: Dieses darf in der EU und von EU-Bürgern nicht beachtet werden, soweit es um solche Gesetze geht, die im Anhang zur VO 2018/1100 aufgelistet sind. Hierfür muss erst bei der EU-Kommission ein Antrag gestellt werden, diese US-Akte ausnahmsweise in der EU beachten zu dürfen; erst daran anschließend könnte in den USA ein Antrag auf Ausnahme-Genehmigung gestellt werden.
  • Zusätzlich kann es Meldepflichten für Finanztransfers ab 12.500 EUR geben (vgl. §§ 63 ff AWV).

Spezielle Regelungen bestehen für den Technologietransfer: Während der verkörperte Transfer den Regelungen über den Güterverkehr folgt, sind für den nicht verkörperten Transfer (= Technische Unterstützung) Art.8 DUV und die §§ 49 ff AWV anzuwenden.

Vgl. auch die speziellen Regelungen für:

  • Vermittlungstätigkeiten (Art.6 DUV, §§ 46 ff AWV),
  • Durchfuhren (Art.7 DUV, §§ 44-45 AWV),
  • Boykotterklärungen (§ 7 AWV),
  • Verbringungen (Art. 11 DUV, § 11 AWV)
  • Verfahrens- und Meldevorschriften (§ 11 AWG, §§ 12 ff AWV, 63 ff AWV), u. a. die Ausfuhrabfertigung (§ 23 AWV),
  • Einfuhren (§§ 29 ff AWV),
  • Technische Unterstützung (Art.8 DUV und §§ 49 ff AWV),
  • Prüfen von Unternehmenserwerben (§§ 55 ff AWV),
  • Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr (§§ 63 ff AWV),
  • Embargos (mehrere EU-Embargo-Verordnungen, vgl. auch §§ 74 ff AWV, sowie die BAFA Übersicht über die länderbezogenen Embargos),
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vgl. §§ 17 ff AWG, §§ 80 ff AWV).

Genehmigungen: Wenn eine Genehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich ist, kann dies in Form einer Einzelgenehmigung oder auch einer Allgemeingenehmigung geschehen. Es gibt derzeit acht EU-Allgemeingenehmigungen. Zusätzlich gibt es zahlreiche deutsche Allgemeingenehmigungen, die vom BAFA veröffentlicht werden. Hierbei sind die Nebenbestimmungen der Allgemeingenehmigungen besonders zu beachten; in der Regel ist hierfür erforderlich: vorherige Registrierung, richtiger Eintrag in Feld 44, sowie halbjährliche Meldungen. Sofern dies nicht beachtet wird, liegt in der Regel eine ungenehmigte Ausfuhr vor.

Straftaten/Ordnungswidrigkeiten: Nach dem AWG a. F. war die ungenehmigte Ausfuhr nur dann eine Straftat, wenn sie Rüstungsgüter betraf – bei Dual-Use Gütern wurde sie erst dann zur Straftat, wenn das Auswärtige Amt bescheinigte, dass eine erhebliche Störung der auswärtigen Belange Deutschlands vorlag (sonst blieb es eine Ordnungswidrigkeit). Seit der Neufassung des AWG (2013) ist dies anders: Jede ungenehmigte Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung, technische Unterstützung etc. ist eine Straftat, wenn sie vorsätzlich begangen wird (§ 18 Abs.2 und Abs.5 AWG: Geld- oder Freiheitsstrafe). Der fahrlässige Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis 500.000 EUR sanktioniert werden kann (§ 19 AWG). Bei der Bundestags-Anhörung 2012 haben wir hierzu geltend gemacht: Dies sei eine ungerechtfertigte Kriminalisierung, zumal auch die Abgrenzung zwischen bedingt vorsätzlich und grob fahrlässig sehr schwierig ist. Deswegen müssten zur Entlastung der Exportwirtschaft noch Vorschriften über eine freiwillige Selbstanzeige eingefügt werden; daraufhin haben wir Anfang 2013 eine Regelung vorgeschlagen, die mit wenigen Änderungen nachträglich ins AWG eingefügt wurde: die neue Regelung des § 22 Abs.4 AWG. Sonstige Verstöße: Während Verstöße gegen Embargo-Regelungen praktisch immer Straftaten darstellen (vgl. § 17 AWG), sind Verstöße gegen Verfahrensvorschriften in aller Regel Ordnungswidrigkeiten (§ 19 Abs.2 bis Abs.5 AWG, §§ 81, 82 AWV). Das AWG kennt nun zwei Arten der freiwilligen Selbstanzeige: die gesetzliche geregelte mit der Folge der Straflosigkeit (§ 22 Abs.4 AWG) sowie die nicht explizit geregelte mit der Folge der Strafmilderung.

Hersteller, Händler, Dienstleister: Nicht nur Hersteller dieser Güter sind von diesen Exportregelungen betroffen, sondern auch die Händler bzgl. dieser Güter. Zunehmend sind auch alle Dienstleister betroffen:

Nicht nur Exporteure müssen prüfen, ob die zentralen exportrechtlichen Handlungspflichten eingehalten werden, sondern zunehmend wird dies auch von Spediteuren verlangt. Der neueste Trend geht dahin, dass auch Banken bei Export-Finanzierungen prüfen sollen, ob diese möglicherweise eine Proliferations- Aktivität (also eine Aktivität bzgl. ABC-Waffen) betreffen könnte – dann haben die Banken ähnliche Handlungspflichten wie die Exporteure (vgl. EU Dok. 17172/08). Offen ist, was das genau bedeutet – sicher ist aber, dass Banken immer stärker in das Exportrecht eingebunden werden. Die Frage ist, ob auch alle Dienstleistungen (wie etwa das Offhsore Outsourcing) exportrechtlichen Genehmigungspflichten unterfallen; der Umstand, dass auch das Bereitstellen eines Intranets eine „Ausfuhr“ darstellt (vgl. Art.2 DUV) und somit eine exportrechtliche Genehmigung verlangen kann, spricht dafür. Dies ist gerade beim Cloud Computing zu beachten.

EU Recht für Rüstungsgüter: Neu ist auch, dass für den Transfer von Rüstungsgütern zunehmend das EU-Recht zu beachten ist. Die Richtlinie 2009/43 zum Intra-EU- Transfer von Rüstungsgütern (zur „innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern“) trat zum 30.06.2009 in Kraft. Nach dieser Richtlinie verbleibt es bei der Genehmigungspflicht für die Verbringung von Rüstungsgütern (vgl. § 11 Abs.1 AWV), aber es sollen nationale Allgemeingenehmigungen veröffentlicht werden, um diese Verbringungen zu erleichtern, nämlich vor allem für folgende Fälle: Empfänger gehört zu Streitkräften, Empfänger ist ein zertifiziertes Unternehmen (vgl. hierzu jetzt die AG 27 Deutschlands), oder Güter werden zu Zwecken von Vorführungen/Ausstellungen bzw. von Wartungen/Reparaturen verbracht (vgl. Art. 5). Für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Drittstaaten ist der Gemeinsame Standpunkt 2008/944 zu beachten, der weitgehend die Grundsätze des EU-Verhaltenskodexes von 1998 wiederholt und diese mehr oder weniger den Mitgliedstaaten rechtlich vor-schreibt. Danach wird eine Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter (vgl. § 8 Abs.1 AWV) vor allem dann verweigert, wenn im Endverwendungsland Repression droht (vgl. Kriterium 2); u. E. kann dies nur dann gelten, wenn es sich um ein eindeutiges Repressionsgut für ein eindeutiges Repressionsland handelt.

Außenhandelsrecht: Die wichtigsten Regelungen für die zivilrechtliche Ausgestaltung von Exportverträgen lassen sich entweder dem BGB oder dem UN-Kaufrecht (CISG) entnehmen. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich häufig, eher das CISG zugrunde zu legen. Die Frage, wer welches Haftungsrisiko trägt, wird am besten durch die Verwendung der Incoterms geregelt. Die wichtigste Regelung für Akkreditive sind die UCP 600 der ICC (hier nicht abgedruckt).

Zu Strafsanktionen: In keinem Rechtsgebiet des deutsch-europäischen Wirtschaftsrechts (außer im Kartellrecht) sind die Sanktionen bei Verstößen so hoch wie im Exportrecht: Der vorsätzliche Verstoß gegen Embargos oder gegen Sanktionslisten führt zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten. Jeder Exportverstoß kann zu Geldbußen bis 500.000 EUR (oder zur Freiheitsstrafe) führen. Hinzu kann der Entzug Ihrer Verfahrenserleichterungen kommen aufgrund von Zweifeln an Ihrer exportrechtlichen Zuverlässigkeit – dies kann die Export-Möglichkeiten Ihres Unternehmens drastisch reduzieren. Die Sanktionen richten sich bei Straftaten gegen den Ausfuhrverantwortlichen und den Exportleiter (und evtl. gegen den handelnden Export-Sachbearbeiter), bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel gegen die Gesellschaft.

 

Bei freiwilligen Selbstanzeigen haben wir die Erfahrung gemacht, dass erhebliche Strafmilderungen im Rahmen der außergerichtlichen Beilegung möglich sind, bzw. unter den Voraussetzungen des § 22 Abs.4 AWG die Strafbefreiung. Gegenwärtig vertreten wir pro Monat etwa 3 bis 4 freiwillige Selbstanzeigen von Unternehmen in der EU oder den USA (dies zeigt, wie aufwändig und risikoreich die Compliance der Exportkontrolle ist!). In allen Fällen ist es uns gelungen, eine rasche außergerichtliche Beilegung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Zahlung einer angemessenen Geldauflage bzw. (in den Fällen des § 22 Abs.4 AWG) die Straflosigkeit zu erreichen.

Sichere internationale Lieferkette: Sie können auch nach deutschem Strafrecht bestraft werden, wenn Ihr Tochterunternehmen, Ihr Handelsvertreter oder Ihr Direktkunde ohne Ihre Kenntnis Ihre Güter in ein Embargoland oder an eine Person, die auf einer Sanktionsliste gelistet ist, weiterliefert. Dass Sie davon keine Kenntnis haben, ist für das deutsche Strafrecht egal, solange Sie dieses durch eine straffe Organisation hätten möglicherweise verhindern können. Viele unserer Mandanten haben sich des-halb dazu entschlossen, mit ihren ausländischen Töchtern/ Handelsvertretern/Direktkunden und mit einigen ihrer Stammkunden Verträge abzuschließen, um das Risiko einer sensitiven Weiterleitung weitgehend von ihnen abzuwenden. Damit diese Risikominimierung strafrechtlich greifen kann, müssen solche Verträge allerdings sehr effektiv gestaltet sein und einzelne Vorschriften sollten u. U. auch überwacht werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie Ihre Risiken minimieren können, sprechen Sie uns bitte an.

 

C. Unser Beratungsangebot

  • Beratung/Begutachtung, welche Ihrer Güter in der Ausfuhrliste gelistet sind (inkl. Gutachten, welche von mehreren möglichen AL-Positionen zutreffend sind), Beratung zur Nutzung von Verfahrenserleichterungen und Beratung zu einer De-Listung Ihrer Güter
  • - Beratung/Begutachtung, welche Lieferung Ihrer nicht- gelisteten Güter bzw. die Lieferung welcher technischen Unterstützung sensitiv und somit genehmigungspflichtig sein kann (bzgl. der möglichen Verwendung, bzgl. des Landes bzw. bzgl. des Kunden/des Endverwenders) inklusive Beratungen zu Möglichkeiten der Risikominderung (BAFA-Bescheide, anwaltliche Gut-achten, Verträge zur Risikoweitergabe etc.)
  • Beratung/Begutachtung, ob und inwieweit Ihr Technologietransfer oder von Ihnen erbrachte Dienstleistungen (z. B. im Rahmen eines Offshore Outsourcings oderder Upload beim Cloud Computing) exportrechtlichen Genehmigungspflichten unter fallen
  • Beratung/Begutachtung, welche Embargos und welche Sanktionslisten (der EU und der USA) Sie beachten müssen, inklusive unserer Nachprüfung bei möglichen Treffern auf Sanktionslisten und Prüfungen im Fall einer mittelbaren Bereitstellung
  • Beratung/Begutachtung zur Frage, ob die Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern Genehmigungspflichten unter fällt (oder ob hierfür eine Allgemein- oder Globalgenehmigung genutzt werden kann) und ob eine Genehmigung rechtmäßig abgelehnt wurde
  • Beratung zum Waffen- und Kriegswaffenrecht
  • Beratung/Begutachtung, wie Sie Ihre strafrechtlichen Risiken mindern können – v. a. auch das Risiko, dass Ihre ausländischen Töchter/Handelsvertreter/ Importeure/ Direktkunden oder Ihre Stammkunden durch Weiterlieferungen gegen Exportrecht verstoßen, indem Sie (von uns ausgearbeitete) Verträge mit ihnen schließen
  • Einholen aller erforderlichen BAFA- Bescheide bzw. aller Bescheide ausländischer Genehmigungsbehörden, z.B. aller EU-Länder, der USA, Japans, Indiens, Chinas u. a. (beim BAFA: Antrag auf: Genehmigung, Nullbescheid, Auskunft zur Güterliste, Empfängerauskunft, sonstige Anfrage, Beantragung einer schriftlichen Rechts-Auslegung)
  • Beratung zum Erhalt einer Sammelausfuhrgenehmigung oder Höchstbetragsgenehmigung und zum hierfür erforderlichen Compliance - Nachweis
  • Beratung zur Gestaltung eines präventiven Risikomanagements der Exportkontrolle, u. a. durch: Benennung des Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA, Erstellen bzw. Überarbeiten der Organisationsanweisungen für Export/Zoll, Beratung zu ihrer Überwachung, Schulungen/ Inhouse -Seminare, Beratung bei Einführung einer Exportsoftware, Erstellung eines Handbuchs zur Exportkontrolle
  • Sonstige Beratung zur Gestaltung des Risikomanagements (Identifikation, Bewertung und Steuern/Verringern von Risiken) und einer sicheren Lieferkette (Verringern der Risiken bei Töchtern/Händlern/Direktkunden, sowie bei Lieferanten und Speditionen)
  • Aufbau bzw. Neuausrichtung Ihrer Exportkontrolle und Zollabwicklung, sowie Audits
  • Exportrechtliche Beratung für Spediteure/Logistiker, Banken und sonstige Dienstleister
  • Beratung und Stellen der Anträge zur Exportfinanzierung (Akkreditive, Exportkreditversicherungen etc.)
  • Beratung zu Antiboykottrecht (inkl. Anträgen an die EU-Kommission, aus-nahmsweise das extraterritoriale US-Iran Embargo in der EU beachten zu dürfen), Geldwäsche- und Antikorruptionsrecht
  • Überprüfung bzw. Gestaltung Ihrer internationalen Verträge (Liefer-, Lizenz- und Handelsvertreterverträge) bzgl. Risiken nach Vertragsrecht und Gewährleistung (nach BGB, ausländischen Rechtsordnungen, UN-Kaufrecht, Internationalem Privatrecht, Incoterms etc.), geistigem Eigentum (nach Intellectual Property Rights, Lizenz- und Kartellrecht), Handelsvertreterrecht, Schiedsverfahrenrecht (Beratung zur Wahl einer Schiedsklausel) etc.
  • Vertretung bei Verhandlungen wegen Gewährleistungsrechten und Schadensersatzfällen im internationalen Handel
  • Beratung zum internationalen Handelsvertreterrecht
  • Beratung zum Transportrecht
  • Beratung zur Vermarktung Ihrer Produkte im Ausland
  • Beratung zu völkerrechtlichen Fragen und allen Fragen des internationalen Rechts (inkl. das Recht der WTO)
  • Beratung zur Identifikation und Verringerung Ihrer hohen strafrechtlichen Risiken in der Exportkontrolle
  • Beratung und gerichtliche Vertretung nach der Begehung von Exportverstößen – inklusive Ihrer Vertretung in Strafverfahren – und Minderung der Risiken durch eine freiwillige Selbstanzeige bei EU- und US-Behörden
  • Vertretung in Strafverfahren (vor allem bei Verstößen gegen Export- und Zollrecht der EG und der USA)
  • Gutachten zur Besteuerung im Ausland
  • Besondere Beratung zu Ihren Geschäften mit den USA, mit Japan, China und Indien
  • Durchführung internationaler Schieds- und Gerichtsverfahren (International Arbitration / Litigation)
  • „Rundum- Sorglos-Paket“ für Ihre Exportkontrolle: von umfassender Beratung bis hin zum Stellen aller erforderlichen Anträge
  • Inhouse – Seminare (zur Steigerung der Sensibilität für Exportrisiken bei anderen Mitarbeitern Ihres Unternehmens) weltweit (in EU-Ländern, Amerika, Asien etc.)

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