Und zur Einführung:
B. Hinweise
Mit der zum 1. Juni 2007 in Kraft getretenen REACH-VO ist das bis dahin geltende Chemikalienrecht revolutioniert worden: Während vorher der Staat die Gefährlichkeit einzelner Substanzen für belastende Maßnahmen nachweisen musste, ist diese Beweislast nun umgekehrt der Wirtschaft auferlegt worden: Für Hersteller von „Stoffen“, „Zubereitungen“ oder „Erzeugnissen“ in der EG und für Personen/Unternehmen, welche diese in die EG importieren, könnten ab 2. Dezember 2008 Vermarktungsverbote eingetreten sein, wenn die Vorregistrierung (oder Registrierung) nicht beachtet wurde.
Vergleichbare Registrierpflichten treffen nicht die nachgeschalteten Anwender, wenn sie feststellen, dass der von ihnen geplante Verwendungszweck nicht entsprechend registriert worden ist: Stattdessen haben sie das Recht, ihren Lieferanten ihre Verwendungen mitzuteilen, so dass diese zu „identifizierten Verwendungen“ im Registrier-Dossier werden und als Expositions-Szenario im Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden (vgl. Art.37 REACH-VO).
Die wesentlichen Pflichten sind folgende:
Ein nicht in der EU ansässiger Hersteller von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die in die EU eingeführt werden, muss für diese Pflichten einen Alleinvertreter bestellen, etwa indem er mit diesem einen Alleinvertretungsvertrag schließt (vgl. Art. 8 REACH-VO).
Den nachgeschalteten Anwendern (NA), also solchen Unternehmen, die solche Stoffe oder Zubereitungen nutzen – z. B. Farb- oder Lackierbetriebe - , wird geraten, sehr früh ihre Hinweisrechte gegenüber den Herstellern und Importeuren wahrzunehmen, damit die NA ihr Risiko minimieren, dass sie selbst Informationen bzw. Stoffsicherheitsberichte für ihre nicht-registrierten Verwendungen nachreichen müssen; am besten ist, wenn die NA den Hersteller/Importeur bei der Registrierung unterstützen.
Anwendungsbereich: Von REACH erfasst werden grundsätzlich alle auf dem Markt vorhandenen Chemikalien („Stoffe“) und ihre Zubereitungen, sowie eingeschränkt auch Erzeugnisse, bei denen Chemikalien einen wesentlichen Einfluss haben. Für den Produzenten oder Importeur solcher Erzeugnisse gilt jedoch nur dann eine Registrierungspflicht, wenn die Chemikalie „unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen“ freigesetzt wird (Art.7 Abs.1 REACH-VO). Demnach muss nicht jeder Produkte- oder Maschinenhersteller seine Erzeugnisse nach REACH registrieren lassen, allerdings besteht in der Praxis Streit über die Reichweite, welcher Produkthersteller nun registrieren muss und welcher nicht. Klar ist allerdings, dass Produkthersteller dann meldepflichtig sind, wenn das Produkt Chemikalien mit besonders gefährlichen Eigenschaften (CMR, PBT, vPvB) beinhaltet, diese in Mengen über 0,1% im Erzeugnis vorhanden sind und eine Jahresmenge von 1 Tonne/Jahr überschreiten (vgl. Art.7 Abs.2 REACH-VO), sofern nicht eine Exposition von Mensch oder Umwelt ganz ausgeschlossen werden kann.
Ganz oder weitgehend ausgenommen von der REACH- Anwendung sind folgende Stoffe (vgl. Art.2 REACH-VO):
Sofern diese Stoffe ursprünglich zu einem der in diesen Ausnahmen genannten Zwecken verwendet werden sollten, dann aber anderen Verwendungszwecken zugeführt werden, lebt die REACH- Anwendung wieder auf.
Diese Ausnahmen (z.B. für Lebensmittel) gelten nur dann, wenn die Stoffe unmittelbar dafür genutzt werden sollen, nicht aber dann, wenn es um chemische Vorprodukte geht, die später für Lebensmittel verwendet werden sollen.
auch hier kann ähnlicher Streit wie unter REACH bzgl. des exakten Anwendungsbereichs der Biozid-RL entstehen. Hinzu kommt, dass zwischen der Anwendung der Biozid-RL einer- und der anderer Stoff-Regelungen andererseits (REACH, Stoff-RL, Lebensmittel - insbesondere Lebensmittelhygiene -, Wasser – insbesondere Trinkwasser -, Gerätesicherheit, Pflanzenschutz etc.) Überschneidungen mit offenen Rechtsfragen liegen.
Zeitplan: Die Vorlage der vollständigen Dokumente für die Anhang I-Notifizierungen an den RMS muss zeitlich wie folgt geschehen (vgl. Anhang V zur EG-VO 2032/2003, Teil C und D):
Zeitplan für Registrierung: Die Registrierungspflicht begann mit dem 2. Dezember 2008, sofern bis dahin keine Vorregistrierung erfolgt war. Diese nur für Altstoffe (sog. „Phase-in-Stoffe“, Art.3 Nr.20 REACH-VO) – dies sind v. a. Stoffe, die auf dem Markt seit 1981 vorhanden und im EINECS- Verzeichnis erfasst sind (etwa 100.000 Stoffe) – mögliche Vorregistrierung lief vom 01. Juni 2008 bis 01. Dezember 2008: Nur wer diese Vorregistrierung wahrgenommen hatte, gewann lange Übergangsfristen von 2, 5 oder 10 Jahren für die sehr aufwändige Registrierung, weil die Registrierung dann erforderlich war bis zum:
Wenn jedoch die Vorregistrierung vergessen wurde, ist stattdessen die Registrierung ab dem 02. Dezember 2008 erforderlich; und da die Registrierung sehr aufwändig ist, besteht dann ein Vermarktungsverbot bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Registrierung erfolgreich abgeschlossen ist! Vorregistrierte Stoffe mussten also bis 01.06.2018 registriert werden, um dieses Vermarktungsverbot zu vermeiden.
Aufwand und Folgen der REACH- Registrierung: Im Gegensatz zur Vorregistrierung ist der Aufwand für die Registrierung sehr hoch, weil u. a. Studien zu den physikalisch-chemischen, toxikologischen Eigenschaften und zur Ökotoxizität – abgestuft nach der Höhe der Herstellungsmenge (Anhänge VII, VIII, IX, X, XI der REACH-VO) – erforderlich sind. Zu den benötigen Informationen vgl. Anhänge VI und VII REACH-VO, sowie den BAuA Leitfaden A zur REACH Registrierung.
Gemeinsame Datennutzung: Um den hohen Aufwand von immer neuen Studien je einzelnem Registrant und immer neue Tierversuche zu vermeiden, sieht Art.11 OSOR („one substance, one registration“) eine Konsortialbildung vor: jeder neue Registrant soll sich grundsätzlich mit dem federführenden Registranten einigen, dass er auch auf dessen Studien zurückgreifen darf (Art.11 Abs.1 REACH-VO), wobei Art.11 Abs.3 hierfür Ausnahmen vorsieht. Sie können einen Letter of Access erwerben – hierdurch dürften die Kosten wesentlich geringer sein als bei der Einreichung eines eigenen Dossiers. OSOR kann nur deshalb in der Praxis greifen, weil alle diejenigen, welche die Vorregistrierung oder Registrierung für einen Stoff durchgeführt haben, mit anderen Herstellern und Importeuren dieses Stoffes ein SIEF (Forum zum Austausch von Stoffinformationen) bildeten (Art. 29 REACH-VO). Nach Ablauf der Registrierungsphase zum 31.05.2018 ist ein SIEF nicht mehr zwingend erforderlich; es bietet sich eine Zusammenarbeit auch nach diesem Datum zum Austausch der Daten weiterhin an, evtl. aber in informellerer Form. In der Praxis ist es daher wichtig, hier auf eine gute Vertragsgestaltung zum Informationsaustausch zu achten, um Fragen bzgl. Kartellrecht und Vertraulichkeit von Informationen (Geschäftsgeheimnisse) angemessen zu berücksichtigen. Dies sollten den EG-Gruppenfreistellungs-Verordnungen entsprechen; ein kartellwidriger Informationsaustausch sollte verboten und ein vertrauliches Know-how sollte genügend geschützt werden.
Frühere Biozid-RL: Für das in Verkehr bringen der Biozid-Produkte galt mit der Biozid-RL ein weitgehend gleich strukturierter, ähnlich bürokratischer Regelungsmechanismus wie bei REACH: Zuerst ging es um das Identifizieren bzw. Notifizieren von Wirkstoffen, die voraussichtlich vermarktet werden sollen, während die anderen, an denen kein solches Interesse bestand, auf die Non Inclusion–List gesetzt wurden. Da anfangs noch weitgehend Kenntnisse über die Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit dieser Wirkstoffe fehlten, war im nächsten Schritt erforderlich, mit Vorlage entsprechender Studien jeden Wirkstoff an den von der EG-Kommission benannten Rapporteur Member State (RMS) zu notifizieren, mit dem Antrag, diesen Wirkstoff zu evaluieren als wirksam und zwar zulassungsbedürftig, aber ansonsten gesundheitlich unbedenklich und ihn dann auf Anhang I (oder unter erleichterten Bedingungen auf Anhang I A) der Biozid-RL zu setzen (Anhang I- Notifizierung). Die Kriterien für die maximal zehnjährige Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, I A oder I B ergaben sich aus Art. 10 Biozid-RL. Erst nachdem diese Prüfung der EU / der RMS über die Aufnahme in Anhang I abgeschlossen war, griff in einem zweiten Schritt – geplant war dies für ca. ab 2010 (tatsächlich dauerte dies länger: für einige Stoffe hat die Kommission bis Ende 2024 Zeit) - die nationale Zulassungspflicht für Biozidprodukte ein, für welche in Deutschland die BAuA (Dortmunder Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zuständig ist. Hierfür galten dann die Zulassungskriterien der Art. 5 bis Art.8 Biozid-RL.
Jetzige Biozid-VO: Entsprechend der Biozid-VO dürfen Biozid-Produkte nur Biozid-Wirkstoffe enthalten, die in einer Positiv-Liste (der EU Liste der genehmigten Biozid-Wirkstoffe) aufgeführt sind. Daher müssen Biozid-Wirkstoffe ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, bevor die Wirkstoffe in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen.
Für die Vermarktungsfähigkeit eines Biozidproduktes ist entscheidend, dass der Hersteller oder Importeur die Voraussetzungen des Art.95 Biozid-VO erfüllt: Er muss ein Dossier für diesen Wirkstoff eingereicht oder eine Zugangsberechtigung zu einem solchen Dossier erhalten haben. Ausnahmsweise reicht auch die Bezugnahme auf ein Dossier, für das alle Datenschutzfristen abgelaufen sind. Ohne das Erfüllen der Voraussetzungen des Art.95 Biozid-VO besteht im Zweifel ein Vermarktungsverbot.
Anwendungsbereich: „Biozid-Produkte“ sind „Stoffe und Gemische in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen (…) zu bekämpfen“. Es werden 22 Produktarten unterschieden (vgl. Anhang V Biozid-VO):
Ähnlich REACH wird vom Anwendungsbereich der Biozid-VO ein ganzer Katalog von Wirkstoffen ausgeschlossen (vgl. Art.2 Abs.2 Biozid-VO); u. a. ausgeschlossen von der Biozid-VO sind Wirkstoffe für folgende Verwendungen:
Auch hier kann ähnlicher Streit wie unter REACH bzgl. des exakten Anwendungsbereichs der Biozid-VO entstehen. Hinzu kommt, dass zwischen der Anwendung der Biozid-VO einer- und der anderer Stoff-Regelungen andererseits (REACH, CLP, Lebensmittel - insbesondere Lebensmittelhygiene -, Wasser – insbesondere Trinkwasser -, Gerätesicherheit, Pflanzenschutz etc.) Überschneidungen mit offenen Rechtsfragen liegen.
Zeitplan: Die Vorlage der vollständigen Dokumente für die Anhang I-Notifizierungen an den RMS musste zeitlich wie folgt geschehen (vgl. Anhang V zur EG-VO 2032/2003, Teil C und D):
Da davon auszugehen war, dass der RMS bzw. die EG- Kommission etwa 2 Jahre für die Vollständigkeitsprüfung und Auswertung dieser Studien benötigen würde, war ursprünglich damit zu rechnen, dass die Aufnahme in Anhang I ca. 2010 abgeschlossen ist; in Realität hat es meist länger gedauert, die Kommission hat Zeit bis spätestens Ende 2024 (vgl. Art. 89 Abs.1 Biozid-VO). Erst nach dieser EU Zulassung des Wirkstoffs entsteht ab diesem Datum besteht dann die nationale Zulassungspflicht für das Biozidprodukt, für welche dann die gleichen Dokumente vorzulegen sind wie für die Notifizierung unter Anhang I. Wer diesen Pflichten bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachkommt, muss mit einem Vermarktungsverbot rechnen.
Andere zeitliche Vermarkungsgrenzen:
Aufwand für ein Dossier für Genehmigung eines Wirkstoffes: Für ein solches Dossier müssen die Informationsanforderungen nach Anhang II der Biozid-VO eingereicht werden. Es handelt sich v.a. um folgende 13 Daten:
Der Aufwand für diesen Genehmigungsantrag ist wegen der vorzulegenden Studien genauso hoch wie bei der REACH- Registrierung; allerdings entsteht dann kein hoher Aufwand mehr für die nationale Zulassung des Biozidprodukts. Vor der Einreichung des Dossiers sollte mit der EChA konsultiert werden, ob für diesen Wirkstoff schon Dossiers eingereicht worden sind. Falls ja, besteht im Zweifel die Notwendigkeit, die Studien gemeinsam zu nutzen durch Erwerb einer Zugangsberechtigung zu diesem Dossier (vgl. Art.61 und 62 Biozid-VO). Es kann Streit entstehen über die Frage, ob die Ausgleichszahlungen für die gemeinsame Datennutzung „gerecht, transparent und nicht-diskriminierend“ sind. Auch hier gilt wieder das OSOR – Prinzip, was erneut zu SIEF - ähnlichen Konsortien führt, wobei hier eine Entsprechung zur Ausnahme des Art.11 Abs.3 REACH-VO fehlt – hier ist daher noch unklarer, welche Rechtsposition ein neues Mitglied bei diesem Verband hat, insbesondere ob es einen Rechtsanspruch auf Nutzung der Tierstudien besitzt. Es stellen sich noch deutlicher die kartellrechtlichen Fragen, wie oben zu REACH genannt, welche durch gute vertragliche Regelungen gelöst werden müssen.
Nach Einreichung des Zulassungsantrags erfolgt eine Validierung des Antrags (grds. binnen 30 Tagen) und daran anschließend eine Bewertung des Antrags (binnen 365 Tagen). Daran anschließend erhält der Antragsteller noch die Möglichkeit einer Stellungnahme.
Nach Art.55 Biozid-VO können vorübergehend Ausnahmevorschriften vorgesehen werden (wegen Desinfektionsmittel in Corona-Zeiten: vgl. unsere Seite: Aktuelles zum Exportrecht: Aktuelles zum Corona Virus).
Zusätzliche Rechtsfragen nach dem ChemG: Da der Wortlaut des § 12 a ChemG nicht sehr klar ist, stellt sich die Frage, ob alleine das in Verkehr bringen von Biozdid- Produkten zulassungspflichtig ist, oder auch – zumindest ausnahmsweise – ihr Verwenden. Beide Auffassungen sind vertretbar, zumal die Überwachung (§ 21 ChemG) und behördliche Beschlagnahmen (§ 23 ChemG) sich auch gegen die Verwender nicht zugelassener Biozidprodukte richten können.
Zusätzlich ergibt sich aus der deutschen Biozid-Melde-VO die Pflicht für Hersteller und Einführer, für solche Biozid-Produkte, die Alt-Wirkstoffe beinhalten aber noch nicht auf Anhang I oder I A gelistet sind, diese jetzt schon an die BAuA zu melden. Solche Biozidprodukte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen eine Registrier-Nummer aufgebracht ist.
3. CLP
Die CLP-VO (CLP = Classification and Labelling of Chemical Products) – Nachfolger der Stoff-RL 67/548 und der RL 1999/45 - regelt die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. „Gefährlich“ im Sinne der Stoff-RL sind Stoffe oder Zubereitungen dann, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen (Art.3 und Anhang I Teile 2 bis 5):
Die CLP-VO gilt nicht für radioaktive Stoffe/Gemische, für Stoffe/Gemische unter zollamtlicher Überwachung, Abfälle, Human- und Tier-Arzneimittel, Kosmetika, Medizinprodukte, Lebens- und Futtermittel. Sie gilt aber für den Anwendungsbereich von REACH, so dass es hier zu Doppelregelungen (mit Art.112 und 113 REACH-VO) kommt; nach Art.5 CLP-VO soll die REACH- Kennzeichnung vor allem für registrierte Stoffe gelten. Die CLP-VO gilt auch für den Anwendungsbereich der Biozid-RL; auch dies führt zu Doppelregelungen – möglicherweise kann dies zu einer Vereinheitlichung der Kennzeichnungen von Chemikalien führen.
Nach Art.4 CLP-VO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, solche Stoffe oder Zubereitungen nur in Verkehr zu bringen, wenn diese den Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung nach Art.17 ff CLP-VO entsprechen; hierzu gehören u. a. die Gefahrensymbole (Anhang I) und die umfassenden Kennzeichnungs-Anforderungen nach Anhang VI.
Die CLP-VO und andere EG-Richtlinien zu gefährlichen Stoffen/Zubereitungen sind in Deutschland durch die GefStoffV umgesetzt worden. Sie enthält Vorschriften zu: Gefahrenklassen, Kennzeichnung, Verpackung und Sicherheitsdatenblatt (§§ 3 - 5), Gefährdungsbeurteilung (§§ 6 - 7), Schutzmaßnahmen (§§ 8 – 15), Verbote und Beschränkungen (§§ 16 – 17), Vollzugsregelungen (§§ 18 – 20), Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten (§§ 21 – 24) und detaillierte Vorschriften zu einzelnen Gefahrstoffen (Anhänge I – III).
Verstöße: Der Verstoß gegen solche Kennzeichnungsvorschriften und gegen das in Verkehr bringen ohne Zulassung (nach REACH und Biozid-VO) ist eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 26 ChemG und § 14 Chemikalien-Sanktionsverordnung). Hinzu kommen behördliche Anordnungen (Vermarktungsverbote, Beschlagnahmen etc.) nach § 21 a und § 23 ChemG.
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