Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Rechtstexte und Hinweise zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator - AEO)

A. Rechtstexte zum AEO (Stand: 02.03.2020)

 

Gesetzliche Vorgaben zum AEO finden sich im Grunde

 

- in Art. 38 u. 39 UZK

- in Art. 24 - 35 UZK-IA und

- in Art. 26 - 30 UZK-DA.

 

Daneben gibt es die Leitlinien “Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte” vom 11.03.2016 (TAXUD/B2/047/2011 - Rev. 6), die weitere Hinweise zur Bewilligung des AEO enthalten. Informationen können Sie außerdem den Internetauftritten des Zoll (hier) und der Europäischen Kommission (hier) entnommen werden

 

B. Hinweise zur Zertifizierung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ab 01.01.2008 gibt es die Möglichkeit der Bewilligung als AEO, mit der bescheinigt wird, dass das betroffene Unternehmen besonders zuverlässig ist im Sinne des Export-, Zoll-, Transport- und Sicherheitsrechts. Dies betrifft nicht nur Ausführer, sondern alle Mitglieder der internationalen Lieferkette jedes Wirtschaftsgutes, also: Hersteller und ihre Lieferanten, Ausführer, Einführer, Spediteure, Lagerhalter, Zollagenten und Beförderungsunternehmen.

 

Der AEO-Status kann in verschiedenen Varianten erteilt werden. Es gibt den AEO-C (“Zollrechtliche Vereinfachungen”, den AEO-S (“Sicherheit”) und die Kombination AEO-C und AEO-S (“Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit”).

 

Die fünf wesentlichen Voraussetzungen:

 

Nach den oben genannten Vorschriften von UZK, UZK-IA und UZK-DA geht es vor allem um die Einhaltung von fünf Voraussetzungen:

 

  • Erstens: die bisher angemessene Einhaltung der Zoll- und Exportvorschriften (in vergangenen Jahren dürften keine schwerwiegenden Verstöße gegen Zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen worden sein),
  • Zweitens: ein zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher (so muss a. ein Buchführungssystem vorhanden sein, in dem die Bücher geführt werden und das Zollkontrollen ermöglicht. Die Daten müssen dort so archiviert werden, dass ein Prüfpfad entsteht. Dem Zoll muss Zugang zu diesem System gewährt werden),
  • Drittens: die nachweisliche Zahlungsfähigkeit (der Antragssteller darf sich in keinem Insolvenzverfahren befinden. Er muss seinen finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung von Abgaben innerhalb der letzten Jahre nachgekommen sein und nachweisen, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit nachkommen zu können),
  • Viertens: angemessene Sicherheitsstandards für Ihr Unternehmen und die ganze internationale Lieferkette (a. durch Zugangskontrollen und regelmäßige Sicherheits- bzw. Hintergrundüberprüfungen von Mitarbeitern sowie die Benennung einer zentralen Kontaktperson für Sicherheitsfragen. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass Handelspartnerüber die Sicherheit in der internationalen Lieferketteinformiert sind und für diese sorgen).
  • Fünftens: die praktische oder berufliche Befähigung (B. mindestens dreijährige praktische Erfahrungen im Zollbereich oder der erfolgreiche Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die dem Umfang der zollrelevanten Tätigkeiten entspricht).

Je nach Art der Bewilligung müssen alle Voraussetzungen erfüllt und den Zollbehörden nachgewiesen werden.

 

Die Komplexität dieser Anforderungen wird erst deutlich, wenn man die Anforderungen hierfür nach den Vorschriften des UZK, UZK-DA und UZK-IA, den, Leitlinien der EU-Kommission, verschiedener ISO-Normen und den Fragebögen für zollrechtliche Bewilligungen, die mit einem Antrag abzugeben sind,vergleicht.

 

 

Vorteile? Gründe für eine Zertifizierung

 

Trotz der hohen Anforderungen wird aus verschiedenen Gründen zu einer Zertifizierung als AEO geraten. Hier haben wir einige Vorteile aufgelistet: 

 

  • Erstens: Für verschiedene Bewilligungen und Vereinfachungen nach dem UZK muss entweder eine Zertifizierung als AEO vorliegen oder die AEO-Kriterien müssen zumindest teilweise erfüllt sein (z.Bewilligung einer Gesamtsicherheit, Bewilligung vereinfachter Zollanmeldungen, Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, Eigenkontrolle, seltenere Überprüfung von Waren oder Unterlagen, etc.)
  • Zweitens: Der Status des AEO kann über die EU hinaus anerkannt werden. Diesbezügliche Absprachen bestehen momentan mit den Ländern Schweiz, Norwegen, Japan, USA und China. Durch die gegenseitige Anerkennung soll die Zollabfertigung schneller von statten gehen.
  • Drittens: Durch die überarbeiteten Prozesse und innerbetrieblichen Kontrollen kommt es für Sie auch zu diversen mittelbaren Vorteilen, wie etwas weniger Diebstähle, weniger Sicherheitszwischenfälle und weniger ungeklärte Warenverluste.
  • Viertens: Die AEO-Bewilligung gilt in der Wirtschaft als zollrechtliches Gütesiegel.Die Zertifizierung als AEO stellt somit auch ein echtes Marketing-Instrument dar.

 

 

Was sollten Sie tun?

 

Wenn auch Sie zum Kreis der zertifizierten AEO gehören wollen, ist es erforderlich, die Schritte zu ergreifen, um Elemente eines präventiven Risikomanagements der Zoll- und Exportkontrolle und eines Screening der internationalen Lieferkette zu verstärken. Hierzu sind (nach den Grundsätzen der Bundesregierung zur Zuverlässigkeit von Exporteuren von 2015) folgende Schritte erforderlich: Realisierung der Organisations- und Überwachungspflicht des Ausfuhrverantwortlichen (z.T. vertreten durch den Exportleiter) u.a. durch:

  • Erstellen Überprüfung von zoll- und exportrechtlichen Organisations-anweisungen
  • Zusammenfassung dieser Texte in einem Exporthandbuch,
  • Inhouse -Seminare zur Umsetzung der Exportpflichten,
  • Compliance mit Sanktionslisten der EU und der USA,
  • Beratung bei Installierung einer Exportsoftware,
  • vertragliche Absicherungen mit dem Ziel, dass Tochtergesellschaften/Handelsvertreter ihren exportrechtlichen Recherchepflichten gegenüber ihren Kunden nachkommen.

 

Gerne beraten wir Sie hierzu.

 

Unser Beratungsangebot zum AEO

 

Wir begleiten Sie als auf Export- und Zollrecht spezialisierte Anwälte beim Antragsverfahren für die Zertifizierung. Hierzu gehören vor allem folgende Maßnahmen:

  • Schwachstellenanalyse: Erstellen einer Bestands- und Schwachstellenanalyse für dieAEO-Zertifizierundurch ein
    • ein- oder mehrtägiges Audit durch uns,
    • bei dem wir mit Hilfe unserer Tools (systematisierte und auf das Wesentliche reduzierte Fragen zu allen wichtigen AEO-Aspekten) Interviews mit den zuständigen Abteilungsleitern führen und wichtige Dokumente auswerten;
    • darauf aufbauend unterbreiten wir eine Analyse-Präsentation mit Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen.
    • Dieses Vorgehen hat sich sehr bewährt: Sie erhalten Transparenz über den Ist-Zustand und Klarheit darüber, für welche AEO-Voraussetzungen weitere und welche Maßnahmen implementiert werden müssen.
  • Sparring-Partner Tag: Als Alternative (zur Schwachstellenanalyse) für Unternehmen, die bei der AEO-Zertifizierung schon weit fortgeschritten sind: Buchen Sie bei uns einen „Sparring Partner“-Tag, bei dem wir alle Voraussetzungen für eine AEO-Zertifizierung inkl. aller für Sie offenen Fragen evaluieren können.

  • Zusätzliche Schritte zur Implementierung: Je nach dem Ergebnis der Schwachstellenanalyse bzw. der Evaluierung im Rahmen des Sparring Partner Tages schlagen wir weitere Maßnahmen vor, wie z.B.
    • Ergänzung und Systematisierung von Organisationsanweisungen, am besten durch Verfassen eines systematischen Export- und Zollhandbuchs,
    • vertragliche Absicherungen gegenüber internationalen Töchtern, Vertragshändlern, Speditionen, um die Risiken weitgehend an diese weiterzugeben,
    • Analyse zur Optimierung der Abwicklung von Zoll- und Exportkontrolle und der Unternehmenskommunikation (v.a. zur Weitergabe von Red Flags), Beratung zur rechtzeitigen Vorabinformation vor Versand von Gütern, zur Trennung der genehmigungspflichtigen von anderen Gütern und zur ständigen Rückverfolgbarkeit von Gütern,
    • Verstärkung der Compliance, wie z.B. Beratung zur Implementierung von Sanktionslistenprüfungen, Verstärkung der Organisations- und Überwachungspflichten in Ihrem Unternehmen, Start eines Risikomanagements (mit dem Ziel der Risikobewertung und Stärkung der Risikovermeidung), rechtliche Begleitung bei Einführung einer Exportsoftware, Inhouse-Seminare, Entwurf von Notfallhandbüchern und Sicherheitserklärungen, Beratungen zu erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Klärung dabei möglicherweise auftretender rechtlicher Konflikte (z.B. zwischen „regelmäßiger Hintergrundüberprüfungen“ und Arbeits- und Datenschutzrecht)
  • Begleiten bei der Antragstellung (auch EU-weit): Beratung über die zuständige nationale Behörde für Ihren AEO-Antrag, Vorbereitung der Anträge in mehreren EU-Staaten sowie Besorgen der hierfür benötigten Anlagen, Hilfe bei der Etablierung einer Partnerschaft mit dem Zoll Beratungen zum Vereinbaren von best practices Qualitätskontrollen mit dem Zoll und Begleitung entsprechender Zollprüfungen, ob diese eingehalten sind, sowie Beantragung der AEO– Zertifizierung (in mehreren EU–Mitgliedstaaten).

     

    Durch unsere Begleitung und die Erkenntnisse und Veränderungen, die Sie auf der Basis der gemeinsamen Vorbereitung ergreifen werden, sind Sie sehr gut gerüstet für die Zertifizierung!

    Bitte fordern Sie für diese Schritte unseren Kostenvoranschlag an.

     

     

     


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