Zollrecht

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen) und unser Beratungsangebot

A. Rechtstexte (Stand 20. März 2020)

Zur Einführung können Sie unsere Aufsätze im Export-Manager 03/2013(elektronische Ausfuhranmeldungen), 09/2013 (Einreihungen) und 02/2016 (Entziehungen, u. a. nach dem UZK) und 04/2016 (Haftung von Zollsachbearbeitern) sowie im AW-Prax Service Guide 2012 (Einreihungen, Präferenzen, aktive und passive Veredelung) und in Impulse 1/2015 (Einreihungen) lesen.

 

Hilfreich sind auch die folgenden Datenbanken:

 

B. Hinweise

Der ehemalige Zollkodex der Gemeinschaft und die Zollkodex-Durchführungsverordnung sind außer Kraft getreten. Gegenwärtig ist der Unionszollkodex (UZK) der neue Basisrechtsakt des europäischen Zollrechts. Neben diesen treten der UZK-DA und der UZK-IA, welche die Vorschriften des UZK ergänzen und weitere Einzelheiten enthalten. Außer diesen Regelwerken existieren auf europäischer Ebene noch weitere Rechtsgrundlagen, wie etwa der UZK-TDA, die Zollbefreiungsverordnung und der Gemeinsame Zolltarif. Diese Europäischen Regelungen werden auf nationaler Ebeneergänzt durch das ZollVG und die ZollV.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Nach Art.5 Nr.23UZK sind Unionswaren nur Waren, die (1) zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, (2) vollkommen im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt werden oder (3) Waren, die ausschließlich aus vorgenannten Unionswaren gewonnen oder hergestellt wurden. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Erhebung aller Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen und die Erfüllung der Einfuhr-Formalitäten (vgl. Art.201 UZK).

Nach dem UZK bestehen drei Arten von Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 UZK):

  • Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art.201 - 202 UZK),

  • Die vier besonderen Verfahren

    • 1. Versand (externer und interner, Art. 226 - 236 UZK),

    • 2. Lagerung (Zolllager und Freizone, Art. 237 - 249 UZK),

    • 3. Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung, Art. 250 - 254 UZK) und

    • 4. Veredelung (aktive und passive Veredelung, Art. 255 - 262 UZK) sowie

  • die Ausfuhr (Art. 263 - 277 UZK).

Allgemeine Vorschriften zu den vier besonderen Verfahren finden sich in den Art.210-225 UZK. Das externe Versandverfahren bietet die Möglichkeit, die Nicht-Unionswaren nicht am Grenzort, sondern erst am endgültigen Bestimmungsort in der Union zu verzollen. Im internenVersandverfahren können, Unionswaren von einem Land innerhalb des Zollgebietes über ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat des Zollgebietes gesendet werden, ohne ihren zollrechtlichen Status zu verlieren. Im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung kommt eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben in Betracht, wenn Nicht-Unionswaren nur vorübergehend zu einem bestimmten Zweck im Zollgebiet verwendet und danach wieder ausgeführt werden sollen. Die Endverwendung gilt für bestimmte Waren mit besonderen Verwendungszwecken, für die ermäßigte Zollsätze gelten oder die gänzlich zollfrei sind. Zu den besonderen Verfahren der Lagerung lässt sich zusammengefasst sagen, dass sie es erlauben, Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union unter zollamtlicher Überwachung für bestimmte, regelmäßig unbegrenzte Zeiträume zu lagern, ohne das direkt Abgaben geleistet werden müssen. Bei der Aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht und dort veredelt werden, ohne dass Abgaben erhoben werden. Das Verfahren der Passiven Veredelung sieht hingegen vor, dass Unionswaren auch zur Veredelung vorübergehend in Drittländer ausgeführt und dann unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben zum freien Verkehr überlassen werden können. Bei bestimmten der besonderen Verfahren ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. 

Zollanmeldung: Grundsätzlich erfolgt die Zollanmeldung elektronisch (Art. 6 Abs. 1 UZK) über das IT-Verfahren ATLAS. In Ausnahmefällen kann die Zollanmeldung auch schriftlich, mündlich oder konkludentabgegeben werden. Die Anmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle abzugeben, also dort, wo die Waren gestellt werden. Geht es um eine Ausfuhr, wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle),, also bei der Zollstelle am Sitz des Unternehmens, eröffnet (vgl. § 12 Abs.1 AWV). Die Ware muss dort grundsätzlich gestellt werden, DieAusfuhranmeldung ist regelmäßig elektronisch über das ATLAS-Verfahren abzugeben. BeiKleinsendungen bis 3.000 EUR kann Gestellung erst bei Ausgangszollstelle erfolgen (Art. 221 Abs. 2 UZK). Um den bürokratischen Aufwand dieser erforderlichen Gestellung zu verringern, gibt es vor allem folgende Handelserleichterungen:

  • Gestellung außerhalb des Amtsplatzes (§ 12 Abs.4 AWV): Antrag kann mit ATLAS-Verfahren verbunden werden.

  • Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung: Ausnahmsweise reicht es für die Ausfuhranmeldung, wenn nicht alle Angaben enthalten sind (Art.166 UZK). Fehlende Angaben sind dann im Rahmen der ergänzenden Zollanmeldung nachzureichen (Art. 167 UZK)..

  • Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung: Die Ware kann anzugelassenen Orten (Verpackungs- und Verladeorten) - also auch im Unternehmen - gestellt und zur Ausfuhr überlassen werden.

  • Anschreibung in der Buchführung des Anmelders: Nach Art. 182 UZK können die Zollbehörden unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, dass eine (vereinfachte) Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird. Es kann eine Befreiung von der Gestellungspflicht gewährt werden. Die Waren gelten dann zum Zeitpunkt der Anschreibung als überlassen

  • Bewilligung als Zugelassener Versender (ZV) nach Art. 233 Abs. 4 lit. a) UZK, Art. 314UZK-IA: für Personen, die das Versandverfahren in Anspruch nehmen wollen, ohne der Ausgangszollstelle die Güter zu gestellen und die Versandanmeldung vorzulegen

  • Bewilligung als Zugelassener Empfänger (ZE) nach Art. 233 Abs. 4 lit. b) UZK: für Personen, die in ihrem Betrieb im Versandverfahren beförderte Güter in Empfang nehmen wollen

Vorabanmeldungen: Vor der Ausfuhr sind bestimmte summarische Vorabanmeldungen einzuhalten (Art. 263 UZK), um eine Risikoanalyse und damit möglichst auch eine schnelle Abfertigung an der Ausgangszollstelle zu ermöglichen:

  • Seeverkehr: für Container mindestens 24 Std. vor Verladen der Güter auf das Schiff, für Massen- und Stückgut mindestens 4 Std. vor dem Auslaufen aus dem Hafen der EU, für Beförderungen zwischen dem Zollgebiet der EU mindestens 2 Std. vor dem Auslaufen aus dem Hafen der EU

  • Luftverkehr: mindestens 30 Minuten vor Abflug von einem Flughafen der EU

  • Eisenbahn/Binnenschifffahrt: mindestens 2 Std. vor Abfahrt bei der Ausgangszollstelle

  • Straßenverkehr: mindestens 1 Std. vor Abfahrt bei der Ausgangszollstelle

  • Sonderregelung für Ersatzteile u. a. per Schiff/Flugzeug: mindestens 15 Min. vor Auslaufen des Schiffes aus Hafen der EU

In etwa entsprechend sind auch die Fristen für Vorabanmeldungen bzgl. der Einfuhr.

Aufgaben des Zolls: Der Zoll sorgt beim grenzüberschreitenden Güterverkehr für (1) Einhaltung der Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, (2) finanzielle Interessen der Gemeinschaft, durch Erhebung von Zöllen/Steuern wie etwa Einfuhrumsatzsteuer, und (3) Einhaltung der „Verbote & Beschränkungen“, also der Vorschriften zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, geistigem Eigentum etc. (wie z.B. Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetz); vgl. die „Risiko“- Definition in Art.5 Nr.7 UZK. Um das Risiko einer Verletzung dieser Aufgaben des Zolls zu gewährleisten, muss der Zoll und müssen auch die Wirtschaftsbeteiligten ein „Risikomanagement“ betreiben (vgl. Sonderthema: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO): Mit dieser seit 2008 möglichen Zertifizierung als AEO erhalten Sie eine Zuverlässigkeitsvermutung für die Einhaltung des Zoll- und Exportrechts, sowie der Sicherheitsvorschriften. Künftig ist der Status AEO von besonderer Relevanz für die besonderen Verfahren, da der Status fingiert, dass die allgemeinen Voraussetzungen der besonderen Verfahren erfüllt sind.

Bemessung des Zolls: Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der EG (Art. 56 UZK). Er umfasst neben der Kombinierten Nomenklatur (KN) auch die sich aus verschiedenen Rechtsakten der EG ergebenden Tarifänderungen und Präferenzregelungen. In der Praxis spielt die Einreihung in die KN eine große Rolle: Häufig werden solche Einreihungsfragen dann vor dem Finanzgericht und evtl. auch dem Bundesfinanzhof weiter ausgetragen, falls die wirtschaftliche Relevanz der korrekten Einreihung sehr hoch ist – etwa wenn die Einreihung des Mandanten zur Zollbefreiung führt, die des Zolls aber zu einer hohen Zollbelastung. Hier ist es sehr wichtig, sich zu wehren; gerne beraten wir Sie hierbei, auch bei Erstattung/Erlass von Abgaben (Art. 116 UZK). Auch bei der genauen Ermittlung des Zollwerts (vgl. Art. 69 - 76 UZK, Art. 71 UZK-DA, Art. 127 - 146 UZK-IA) entsteht häufig Streit; hier sind es Fragen wie: Was exakt ist der Transaktionswert? Können z. B. Lizenzgebühren zum Zollwert hinzugerechnet werden? Etc. (vgl. jetzt Art.69 ff UZK ).

Die Relevanz dieser Vorschriften ist sehr hoch; denn bei einem Verstoß drohen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit hohen Sanktionen: Es geht von der Gefährdung der Ein- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) bis hin zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR – nach § 30 und § 130 OWiG können zusätzlich noch weitere Geldbußen bis zu 10 Mio. EUR hinzukommen sowie der Entzug aller Handelserleichterungen wegen Verlustes der zoll- und exportrechtlichen Zuverlässigkeit (!) – und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Denn die fehlerhafte Einreihung bzw. fehlerhafte Ermittlung des Zollwertes wird im Ergebnis wie das Schmuggeln bewertet! Daher beraten wir Sie gerne, wie Ihre Ware von vorneherein richtig eingereiht und wie der Zollwert ermittelt werden muss, um solche Straftaten zu vermeiden; falls wir erst nach einem Verstoß eingeschaltet werden: wir vertreten Sie auch in einem solchen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren und werden versuchen, das Verfahren möglichst rasch einzustellen – dies ist uns bisher in fast allen Fällen gelungen.

Präferenzen: Präferenzzölle (= Vorzugszölle) spielen in der Praxis ebenfalls eine wichtige Rolle. Dies gilt vor allem für den Verkehr zwischen EU und Schweiz, Türkei, mehreren Mittelmeer-Ländern, Chile, Mexiko, Süd-Korea etc.: Wenn hier etwa die Ursprungserklärung auf der Rechnung, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, A.TR., EUR-MED, oder das Ursprungszeugnis Form A den Ursprung in der EU (also die vollständige Herstellung bzw. ausreichende Verarbeitung) nachweist, folgt daraus ein Vorzugszoll oder gar Zollfreiheit. Aus diesem Zusammenhang wird auch deutlich, warum die Ursprungsregeln(vgl. Art. 59 – 68 UZK und Art. 31 ff. UZK-DA, 57 ff. UZK-IA) eine hohe Bedeutung für die Praxis haben: Der nationale Ursprung eines Gutes entscheidet darüber, ob ein Präferenzzoll in Anspruch genommen werden kann, oder ob umgekehrt Handelsbeschränkungen auf die Aus- oder Einfuhr dieses Gutes einwirken können: So sind Kontingente oder Antidumpingzölle vom nationalen Ursprung des Gutes abhängig. Und da heute die vollständige Herstellung in einem einzigen Land kaum noch vorkommt, ist zu prüfen, welche Be- und Verarbeitung so gewichtig ist, dass das Gut einen nationalen Ursprung erhält (vgl. Art. 60 UZK). .

Zahlreiche Rechtsfragen treten üblicherweise auch bei den besonderen Verfahren der aktiven bzw. passiven Veredelung auf. Hier müssen zahlreiche Förmlichkeiten beachtet werden; hier geht es u. a. um die Sicherung der Nämlichkeit, die Frage der richtigen Abrechnung (bei der aktiven Veredelung), Überprüfung der Einhaltung von Fristen (sonst droht Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung), Dokumentationspflichten und Überprüfung der Dienstleister (vgl. unseren Aufsatz in: AW-Prax Service Guide 2012, S. 57 ff).

 

 C. Unser Beratungsangebot

  • Beratung/Begutachtung, wie Ihre Güter zollrechtlich in der KN eingereiht werden müssen, einschließlich Beantragen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

  • Gerichtliches Erstreiten dieser Einreihung vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof – u.a. beim Bundesfinanzhof waren wir bereits erfolgreich! – und notfalls auch vor dem Bundesverfassungsgericht

  • Beratung, welches Zollverfahren für Sie in Frage kommt, und welches seine Vor- und Nachteile sind

  • Beratung für eine korrekte Zollanmeldung bzw. Vertretung für eine Zollanmeldung

  • Beratung, welche der Handelserleichterungen für die Zollanmeldung für Sie in Frage kommt, und welches ihre Vor- und Nachteile sind

  • Beantragen von Bewilligungen (etwa als ZV und ZE) sowie Rechtsmittel bei ihrer Ablehnung bzw. ihrem Entzug

  • Beratung/Vertretung bei der Durchführung von Vorabanmeldungen

  • Beratung bei der Identifizierung, Bewertung und Minimierung Ihrer Zollrisiken

  • Beratung bei der Erstellung eines Risikomanagements zur Minimierung Ihrer Risiken

  • Beratung zur Durchführung der Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung

  • Beratung zu Fragen bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer

  • Rechtsmittel gegen erhöhte Abgabenbescheide (Einspruch bzw. Erstattungsantrag und Klage, notfalls auch Verfassungsbeschwerde)

  • Beratung, welche Schritte zu ergreifen sind, wenn die (Höhe der) Zölle gegen WTO-Recht verstoßen könnten

  • Beratung zu Erstattung und Erlass von Abgaben

  • Beratung bei der Einhaltung der sog. „Verbote und Beschränkungen“, also der Vorschriften zum Schutz von Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, geistigem Eigentum, also zum Schutz vor entsprechenden Beschlagnahmen bzw. nach entsprechenden Beschlagnahmen durch den Zoll, etwa wegen Waffenrechts, Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Lebensmittel- oder Chemikalienrechts, wegen bedrohter Arten (CITES) oder wegen der Produktpiraterie- VO der EG etc.

  • Beratung beim Beantragen der Zertifizierung als AEO

  • Beratung bei der exakten Ermittlung des Zollwerts

  • Überprüfung der Zollaktivitäten der letzten 3 Jahre, ob Anhaltspunkte für Verstöße gegen Zollwert und Zolltarif vorliegen

  • Beratung unmittelbar vor dem Anstehen einer Zollprüfung, bzw. unmittelbar im Anschluss daran: Welche Schritte empfehlen sich zur Verteidigung Ihrer Rechtsposition? Sollte auf eine Überarbeitung des Berichts gedrängt werden?

  • Beratung zum Vermeiden zollrechtlicher Ordnungswidrigkeiten/Straftaten

  • Einlegen einer freiwilligen Selbstanzeige nach einem Verstoß, und Beratung hierzu

  • Vertretung in Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren, mit dem Ziel, hier eine Einstellung des Verfahrens (ggfls. gegen Zahlung einer Geldauflage) zu erreichen – dies konnte bisher in praktisch allen von uns vertretenen Fällen erreicht werden! –

  • Beratung/Vertretung zur Wahrnehmung von Präferenzzöllen durch Sie, sowie Hilfen beim Erlangen/ Erstellen von Warenverkehrsbescheinigungen sowie bei der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

  • Beratung/Begutachtung zur Frage, welchen nationalen Ursprung Ihre Ware hat, sowie Hilfe beim Erlangen/ Erstellen einer Ursprungsbescheinigung

  • Beratung /Vertretung bei Einfuhrhindernissen, bei Antidumpingzöllen oder bei Kontingenten

  • Beratung / Vertretung beim Eingreifen einer Marktordnungsregelung

  • Schreiben einer Organisationsanweisung bzgl. Einhalten zollrechtlicher Anforderungen

  • Beratung zu einzelnen Aspekten des Zollrechts

  • Rundum- Sorglos- Paket: Vom Audit bzgl. Einhalten der zollrechtlichen Anforderungen zur Revision Ihrer Organisationsanweisungen bzgl. Einreihungen, Zollwert etc. und zum Stellen der von Ihnen benötigten Handelserleichterungen und aller Anträge durch uns

  • Inhouse – Seminare (zur Steigerung der Sensibilität für Zoll- und Exportrisiken auch bei anderen Mitarbeitern Ihres Unternehmens) weltweit (in EU-Ländern, Amerika, Asien etc.)


Copyright Hohmann Rechtsanwälte: 
Keine Nutzung für Veröffentlichungen, Präsentationen oder Homepages ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung.